Ergänzende Anmeldung

Allgemeine Informationen

Wirtschaftsbeteiligte, denen die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen oder die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen bewilligt wurde, sind verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen. Diese ergänzende Anmeldung muss im Informatikverfahren (e-zoll) abgegeben werden.

Betroffene Unternehmen

Alle Wirtschaftsbeteiligten, denen die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen oder die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen bewilligt wurde

Voraussetzungen

Vorliegen einer Bewilligung für

  • das vereinfachte Anmeldeverfahren oder
  • das Anschreibeverfahren

Fristen

Ergänzende Anmeldungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung bzw. nach erfolgter Anschreibung in den Aufzeichnungen zu übermitteln. Im Falle von fehlenden Unterlagen zur vereinfachten Zollanmeldung können längere Fristen von bis zu 120 Tagen gewährt werden.

Zuständige Stelle

Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung erfolgt zentral im e-zoll System und wird der für den Warenort zuständigen Zollstelle zugewiesen. Für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ist jedoch die Überwachungszollstelle (= bewilligungserteilende Zollstelle) zuständig.

Verfahrensablauf

Die ergänzende Anmeldung wird zentral im e-zoll System abgegeben.

Für jede vereinfachte Zollanmeldung bzw. für jede Anschreibung in den Aufzeichnungen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die ergänzende Zollanmeldung nachzureichen, die alle Angaben, wie diese für eine vollständige Zollanmeldung vorgesehen sind, enthalten muss.

Erforderliche Unterlagen

Die für die betreffende Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sind der Zollstelle zur Verfügung zu halten.

Abhängig vom beantragten Zollverfahren sind unterschiedliche Unterlagen vorgesehen; in der Regel ist eine Rechnung zur Ermittlung des Warenwerts und gegebenenfalls ein Präferenznachweis für das Anwenden eines ermäßigten oder auf Null reduzierten Abgabensatzes notwendig.

Kosten

Für die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung in den Aufzeichnungen sowie für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung sind der Zollbehörde keine Kosten zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

Informatikverfahren

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Anschreibeverfahren

Bestimmungen für alle Zollanmeldungen

Zum Formular

e-zoll ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen