Pauschalierung in der Einkommensteuer im Überblick

Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Betriebsausgabenpauschalierung (Teilpauschalierung) kann die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen. Daher befreit die Pauschalierung die Unternehmerin/den Unternehmer nicht von ihrer/seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.

Prinzipiell kann man sich für die Netto- oder Bruttomethode entscheiden. Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. Sie bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz, d.h. alle Einnahmen und Ausgaben werden netto angesetzt. Das Nettosystem ist nur bei jenen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Das sind Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht unecht befreite Umsätze im Sinne des UStG erbringen.

Die Betriebsausgabenpauschalierung – auch Basispauschalierung Einkommensteuer genannt – kann bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbetrieb beansprucht werden.

Wird die Umsatzgrenze von 40.000 Euro nicht überschritten, kann die Unternehmerin/der Unternehmer die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.

Daneben kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen festlegen. Dementsprechend gibt es für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind (Branchenpauschalierung Einkommensteuer). Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen.

Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Wahl, – bei Zutreffen der jeweiligen inhaltlichen Voraussetzungen und unter Beachtung allfälliger Bindungsfristen – ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen der Basispauschalierung, nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung, nach der Kleinunternehmerpauschalierung oder auch in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Gewinnpauschalierung

Im Bereich der Einkommensteuer ist neben der Betriebsausgaben- bzw. Teilpauschalierung in bestimmten Fällen auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Gewinnpauschalierung möglich: Für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte gibt es eine einheitswertabhängige Gewinnpauschalierung (Vollpauschalierung). Für die Branche "Lebensmitteleinzelhandel- und Gemischtwarenhändler" gibt es eine Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen besteht.

Rechtsgrundlagen

  • § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: § 22 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 23 EStG
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen