Wehrdienst
Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts sind ab ihrem 17. Geburtstag bis zu ihrem 50. Geburtstag wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffziere und Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit dem 65. Geburtstag. Im Rahmen dieser Wehrpflicht können Abeitnehmer von Unternehmen zu Präsenzdienstleistungen in Form von
- Milizübungen,
- Freiwilligen Waffenübungen,
- Funktionsdiensten,
- Außerordentlichen Übungen oder
- Einsatzpräsenzdiensten
einberufen werden.
Auch Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen
- Milizübungen,
- Freiwillige Waffenübungen und
- Funktionsdienste
leisten.
Für die Dauer einer solchen Präsenzdienstleistung werden die Abeitnehmer durch die für sie zuständige lohnverrechnende Stelle beim zuständigen Sozialversicherungsträger abgemeldet und das Entgelt wird entweder eingestellt oder fortgezahlt.
Wenn die Lohnverrechnung das Entgelt einstellt, können die Abeitnehmer einen allfälligen Einkommensentgang mit einem "Antrag auf Entschädigung des Einkommensentgang" beim Heerespersonalamt geltend machen.
Kostenersatz für Arbeitgeber
Für den Fall, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber seinen Abeitnehmer für die Dauer eines der oben genannten Präsenzdienste das Entgelt freiwillig fortzahlt, hat diese Arbeitgeberin/dieser Arbeitgeber auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der den Präsenzdienst leistenden Abeitnehmer fortgezahlten Entgelte.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Anspruch besteht nur soweit, als diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung des Einkommensentgangs nach dem Heeresgebührengesetz nicht übersteigen
- Der Kostenersatz darf in Summe mit der bereits ausbezahlten Pauschalentschädigung den Betrag von 11.860,09 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigen (Stand 1. Jänner 2024)
- Die Pauschalentschädigung ist jener Betrag, den jede Präsenzdienstleistende/jeder Präsenzdienstleistende im Zuge der Wehrdienstleistung – ohne Antrag – erhält
- Der Kostenersatzanspruch verringert sich daher im Ausmaß der bereits an die Präsenzdienstleistende/den Präsenzdienstleistenden ausgezahlten Pauschalentschädigung.
- Ein Kostenersatz gebührt nicht, wenn das fortgezahlten Entgelt nach Abzug der darauf entfallenen Lohnsteuer den Betrag von 5 Euro (Bagatellgrenze) nicht übersteigen
- Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Inland das Entgelt fortgezahlt, dann besteht für die Präsenzdienst leistenden Abeitnehmer kein Anspruch auf Entschädigung des Einkommensentgangs nach dem Heeresgebührengesetz
- Der Grundwehrdienst ist von dieser Regelung ausgenommen
Fristen
Der Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Kostenersatz ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Beispiel
Wurde der Wehrdienst von 10. Oktober 2022 bis 15. Oktober 2022 geleistet, so lief die Frist zur Antragstellung am 30. Juni 2023 ab.
Zuständige Stelle
- Für das Einbringen des Antrages auf Kostenersatz: das Heerespersonalamt
- Für Beschwerden: das Bundesverwaltungsgericht
- Anträge auf Kostenersatz können eingebracht werden: Das Heerespersonalamt ist unter der Telefonnummer 050201/99 1650 erreichbar.
- auf dem Postweg:
Heerespersonalamt
Roßauer Lände 1
1090 Wien - per E-Mail: posteingang@bmlv.gv.at
- per Fax: 050201 - 1017041
- auf dem Postweg:
Verfahrensablauf
Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
- Antragstellung
- Prüfung des Anspruches
- Ermittlungsverfahren (bei Bedarf)
- Berechnung der Ansprüche
- Bescheidverfahren
- Zustellung des Bescheides
- Anweisung des Kostenersatzes
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Antrag auf Kostenersatz
- Erklärung der Anspruchsberechtigten/des Anspruchsberechtigten
- Lohnbestätigung(en) oder
- Lohnkonten
Kosten
Der Antrag auf Kostenersatz ist gebührenfrei.
Weiterführende Links
- Kostenersatz – Antrag
- Kostenersatz – Erklärung des Anspruchsberechtigten
- Kostenersatz – Lohnbestätigung
- Kostenersatz – Informationsblatt für Arbeitgeber
- Einkommensentgang – Antrag auf Entschädigung
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 19, 21, 22 und 39 Wehrgesetz 2001 (WG 2001)
- §§ 36, 41, 42, 43, 44 und 51 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landesverteidigung