Umweltverträglichkeitsprüfung

Bestimmte Projekte, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, müssen bereits vor der Genehmigung einem systematischen Prüfungsverfahren, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unterzogen und im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Im Anhang I des UVP-Gesetz sind 89 Vorhabenstypen angeführt, für die unter Umständen eine UVP durchzuführen ist.

Wenn ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder eine UVP-Pflicht möglicherweise besteht, können bzw. müssen folgende UVP-Verfahren durchgeführt werden:

Darüber hinaus gibt es ein beschleunigtes UVP-Verfahren. Dieses Verfahren wird bei standortrelevanten Vorhaben durchgeführt, die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.

Organisationen und Unternehmen können freiwillig ein Umweltmanagementsystem einführen. Dadurch soll ihre Umweltleistung stetig verbessert werden.

Tipp

In der UVP-Dokumentation des Umweltbundesamtes und in der interaktiven Karte "UVPmaps" bekommt man einen Überblick über Vorhaben, die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt und realisiert wurden.

Vorhaben, die einer UVP-Pflicht unterliegen können, sind beispielsweise:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Freizeitparks, Einkaufszentren
  • Kraftwerke
  • Grundwasserentnahmen
  • Intensivtierhaltungen
  • Rodungen
  • Industrieanlagen (Papier- und Zellstofffabriken, Gießereien, Zementwerke etc.)

Die meisten dieser Vorhaben sind erst ab einer gewissen Größe UVP-pflichtig. Auslösend für eine mögliche UVP-Pflicht sind meist ein Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium (z.B. Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme) und manchmal auch die Eigenschaft des Standorts. Wenn sich der Standort eines Vorhabens beispielsweise in einem Natur- oder Wasserschutzgebiet befindet, dann sind bestimmte Vorhaben bereits ab einem niedrigeren Schwellenwert UVP-pflichtig. Eine UVP ist gegebenenfalls auch für Änderungsprojekte vorzunehmen.

Aufgabe der UVP ist es, auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit,

  • die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben (z.B. die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in die Natur und Landschaft) hat oder haben kann. Dabei werden auch Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander einzubezogen und zwar auf:
    • Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
    • Flächen und Boden, Wasser, Luft und Klima
    • Landschaft
    • Sach- und Kulturgüter
  • Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
  • umweltrelevante Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Alternativen sowie des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
  • bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin/dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen

Es gibt ein beschleunigtes UVP-Verfahren für standortrelevante Vorhaben (Standortentwicklung), die im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen.

Um die Verfahrensbeschleunigungen zu erreichen, benötigt die Projektwerberin/der Projektwerber eine Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich, für die sie/er eine Anregung beim BMAW einbringen muss. Die jeweiligen Anregungen zu standortrelevanten Projektvorhaben müssen über das Online-Formular "Standortentwicklung - Anregung Bestätigung öffentliches Interesse" im USP eingebracht werden. Dafür ist eine Registrierung im USP notwendig.

Die Projektwerberin/der Projektwerber muss dieser Anregung folgende Unterlagen beilgen:

  • Darstellung der wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens
  • Begründete Stellungnahme, inwieweit das jeweilige Vorhaben dem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreichs dient

Nach Einholung von Stellungnahmen der fachlich zuständigen Bundesministerien und Empfehlung des Standortentwicklungsbeirats entscheidet das BMAW im Einvernehmen mit dem BMK über die Erteilung des besonderen öffentlichen Interesses. Die standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, werden im Wege einer Verordnung kundgemacht.

An diese Kundmachung werden in weiterer Folge besondere verfahrensbeschleunigende Maßnahmen geknüpft. Diese Maßnahmen sind als Sonderregelungen zu Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G 2000 anzusehen und ihnen daher vorzuziehen.

Personen, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Zentralen Melderegister eingetragen sind (etwa ausländische Unternehmen), erhalten mithilfe des Ergänzungsregisters ( BMF) Zugang zur elektronischen Verwaltung mittels Bürgerkarte.

Unternehmen können freiwillig Umweltmanagementsysteme einführen. Umweltmanagementsysteme dienen als Planungs-, Umsetzungs- und Kontrollinstrumente. Sie sollen Umweltauswirkungen stetig verbessern und die Einhaltung von umweltrechtlichen Maßnahmen im Unternehmen gewährleisten. Insbesondere folgende Instrumente stehen als Umweltmanagementsysteme zur Verfügung:

  • Eco Management and Audit Scheme (EMAS) – Verordnung
  • ISO 14001

EMAS ist das freiwillige Umweltmanagementsystem der EU. Es ist das Instrument für hochqualitatives und effektives Umweltmanagement in Organisationen (Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen etc.). Es ist ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, an dem sich Organisationen (Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen etc.) freiwillig beteiligen können. Ziel von EMAS ist die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. EMAS ist mittlerweile auch außerhalb der EU anwendbar ("EMAS-Global").

das auch gleichzeitig die Erfüllung der ISO Norm 14001 (ISO 14001:2015) für Umweltmanagementsysteme vollständig abdeckt.

Die ISO 14001 gehört als internationale Norm zu den freiwilligen Vereinbarungen der Industrie. Dabei handelt es sich um einen internationalen Standard, der auf jede Branche angewandt werden kann. Die Zertifizierung wird von einer in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten Zertifizierungsstelle durchgeführt. Nach positiver Zertifizierung erhält der Betrieb ein Zertifikat über den Aufbau eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001.

Hinweis

Die Systemanforderungen an das Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung und ISO 14001 sind durch die vollständige Übernahme der Anforderungen der ISO 14001 in die EMAS-Verordnung vollkommen gleich. Somit deckt EMAS auch gleichzeitig die Erfüllung der ISO Norm 14001 für Umweltmanagementsysteme vollständig ab. Dadurch können Organisationen (Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen etc.) über ISO 14001 in EMAS "einsteigen" und sich nach der erfolgreichen Umsetzung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 in Richtung EMAS weiterentwickeln.

Ein Vorteil für EMAS-Betrieben ist unter anderem die über einen längeren Zeitraum dokumentierte Verbesserung ihrer Umweltleistungen. Das ermöglicht eine glaubwürdige Kommunikation an die Öffentlichkeit. Um die Verbesserungen zu dokumentieren, erstellt der EMAS-Betrieb einen Umweltbericht (Umwelterklärung). ,Staatlich zugelassene Umweltgutachterinnen/Umweltgutachter prüfen und bestätigen (validieren) die Umwelterklärung. Die Daten in der Umwelterklärung sind jährlich zu aktualisieren und erneut von einer Umweltgutachterin/einem Umweltgutachter freizugeben.

Nur Organisationen, welche die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllen, werden in das EMAS-Organisationsverzeichnis aufgenommen. Dies ist ein  öffentlich zugängliches offizielles Register (national und EU-weit), wodurch vollständige Transparenz bezüglich der EMAS-registrierten Betriebe und Organisationen herrscht. Die eingetragenen Organisationen sind berechtigt, das EU-weite EMAS-Logo zu führen und bestimmte Verwaltungsvereinfachungen gemäß Umweltmanagementgesetz in Anspruch zu nehmen (z.B. Konsolidierung und Zusammenführung aller Bescheide in einen zusammenfassenden Bescheid – "konsolidierter Genehmigungsbescheid").

Ob die Organisation alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, wird durch staatlich zugelassene, unabhängige Umweltgutachterinnen/Umweltgutachter aus Österreich oder einem anderen EU-Land nach harmonisierten Kriterien überprüft. Die Tätigkeiten der Umweltgutachterinnen/Umweltgutachter unterliegen strengen Kriterien betreffend deren Zulassung und Aufsicht.

Wie eine Umwelterklärung nach der EMAS-Verordnung aussehen muss, erfahren Sie auf der Seite des Umweltbundesamts.

Nach der positiven Begutachtung und Validierung der Umwelterklärung durch die Umweltgutachterin/den Umweltgutachter sucht die Organisation bei der nationalen Registrierungsstelle um Registrierung an.

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK) ist:

  • Zulassungsstelle für Umweltgutachterinnen/Umweltgutachter
  • Dient als zuständige Stelle für die Registrierung von Organisationen, wobei sie sich für die Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH (Umweltbundesamt) bedient

Die Organisation leitet die Umwelterklärung an das Umweltbundesamt weiter und beantragt die Eintragung des Standortes oder der Organisation in das EMAS-Register.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft