Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung
Inländische Arbeitskräfteüberlasser
Für Überlassungen sind die Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner der Kommunalsteuer, soweit diese (in- oder ausländischen) Unternehmerinnen/Unternehmer, eine inländische Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes unterhalten.
Die Steuerschuld entsteht auch dann, wenn
- von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, bis zum Ablauf des sechsten Monats der Überlassung an denselben Beschäftiger (Ausnahme: das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat im Ausland eine Betriebsstätte, der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind),
- das Beschäftigerunternehmen unter eine Steuerbefreiung fällt,
- die Beschäftigerin/der Beschäftiger die Arbeitskräfte im Ausland einsetzt,
- die Beschäftigerin/der Beschäftiger kein Unternehmen ist (z.B. Verein).
Inländische Arbeitskräfteüberlasserinnen/inländische Arbeitskräfteüberlasser haben die Kommunalsteuer ab dem siebten Kalendermonat an die Gemeinde der Unternehmensleitung des Beschäftigerunternehmens zu entrichten, wenn die Arbeitskraft mehr als sechs volle Kalendermonate an dieses Unternehmen überlassen wird (Sechsmonatsregelung). Bei einer Arbeitskräfteüberlassung in das Ausland fällt ab diesem Zeitpunkt keine (österreichische) Kommunalsteuer mehr an.
Im Falle einer Arbeitsunterbrechung der überlassenen Arbeitskraft (z.B. krankheits-, wetter- oder urlaubsbedingt), die länger als einen Kalendermonat dauert, beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen.
Hinweis
Ein Beschäftigerwechsel, d.h. die Überlassung an ein anderes Unternehmen, ist keine Arbeitsunterbrechung. In diesem Fall beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonats des Beschäftigerwechsels jedenfalls neu zu laufen, auch wenn sich die Unternehmensleitung der Betriebsstätte der neuen Beschäftigerin/des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet.
Wird eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, dann ist die zuletzt erhebungsberechtigte Gemeinde für folgende Zeiträume noch weiterhin berechtigt:
- Für den Rest des Kalendermonats des Beschäftigerwechsels
- Für den Rest des Kalendermonats, bis zu welchem die mehr als einmonatige Arbeitsunterbrechung andauerte
Hinweis
Auf die Überlassung an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ist die Sechsmonatsregel nicht anzuwenden. In diesem Fall ist die Kommunalsteuer grundsätzlich an die "Überlassergemeinde" zu entrichten.
Ausländische Arbeitskräfteüberlasser
Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist die Beschäftigerin/der Beschäftiger der Arbeitskräfte, sofern sie/er Unternehmerin/Unternehmer ist. Bemessungsgrundlage ist 70 Prozent des Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti).
Ausländische Überlasserin/ausländischer Überlasser ist eine in- oder ausländische Unternehmerin/Unternehmer, die/der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält. Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte unterhalten, dann liegt eine Überlassung durch eine inländische Überlasserin/einen inländischen Überlasser vor und hat dieser die KommSt abzuführen.
Sobald die Überlassung über sechs Monate andauert, begründet das ausländische Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland in der Gemeinde der Unternehmensleitung des Beschäftigerunternehmens.
Der Wohnsitz oder die Staatsbürgerschaft (→ oesterreich.gv.at) der überlassenen Arbeitskräfte bzw. der Überlasserin/des Überlassers spielt keine Rolle.
Tipp
Für konkrete Auskünfte kann der zuständige Magistrat, das Gemeindeamt bzw. in Wien die Bemessungsstelle (→ Stadt Wien) (Magistratsabteilung 6) kontaktiert werden.
Hinweis
Sofern ein Internetanschluss besteht, ist die Kommunalsteuererklärung elektronisch mittels FinanzOnline (→ BMF) zu übermitteln.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Kommunalsteuergesetz (KommStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen