Brandschutz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer zu vermeiden.
Sie müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer erforderlich sind.
In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erforderlich ist. Solche besonderen Verhältnisse können sein:
- Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
- Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe
- Vorhandene Einrichtungen oder Arbeitsmittel
- Lage, Abmessungen, bauliche Gestaltung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte
- Höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen
Dies gilt nicht, wenn bereits aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte/ein Brandschutzbeauftragter oder eine Betriebsfeuerwehr bzw. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet wurde.
Brandschutzbeauftragte
Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
Erhöhter Brandschutz
Wenn in einer Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr oder Brandschutzbeauftragte bestehen oder die Bestellung von Brandschutzbeauftragten oder Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten mit Bescheid aufgrund der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben wurde, ist
- eine Brandschutzordnung zu erstellen.
In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments. - ein Brandschutzbuch zu führen.
In diesem sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung, die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, die durchgeführten Brandschutzübungen und alle Brände und deren Ursachen festzuhalten. - ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
- eine Unterweisung in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte für alle jene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durchzuführen, die in Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen.
Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
Für Arbeitsstätten, in denen keine Brandschutzbeauftragte/kein Brandschutzbeauftragter, keine Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte oder Betriebsfeuerwehren eingerichtet oder vorgeschrieben sind, haben Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber seit 1. Jänner 2010 Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Alarmübungen
Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen.
Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Prüfungen
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
- Alarmeinrichtungen,
- Klima- oder Lüftungsanlagen und
- Brandmeldeanlagen
sind mindestens einmal jährlich, längstens in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
Brandgefährdete Arbeitsplätze
An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.
Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Rechtsgrundlagen
- § 25 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- §§ 12, 13, 44a, 45 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- § 42 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
Experteninformation
Brandschutz (Arbeitsinspektion → BMAW)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft