Tankstellen – Preisauszeichnung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Die Betreiberinnen/die Betreiber von Tankstellen müssen die Preise
- für Normal- und Superfahrbenzin sowie
- für Dieselkraftstoff
auf eine solche Art auszeichnen, dass motorisierte Straßenbenützerinnen/motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
Ausnahme: Von dieser Preisauszeichnungspflicht sind Tankstellen ausgenommen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützerinnen/Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel "Tankstelle", erfolgt.
Betroffene Unternehmen
Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die
- jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
- im Bereich der Länder besonders geschulte Organe
Zusätzliche Informationen
Ziel dieser Preisauszeichnungspflicht ist die Information motorisierter Straßenbenützerinnen/motorisierter Straßenbenützer.
Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 3 Abs 1, 5, 14 Z 1 Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)
- § 5 Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
Experteninformation
Thema "Preispolitik" auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschafts (→ BMAW)
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft