Jahresabschluss – Erstellung und Prüfung

Allgemeine Informationen

Erstellung des Jahresabschlusses

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen.

Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG) und Privatstiftungen müssen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls weitere Berichte erstellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorlegen, soweit ein solcher besteht.

Kapitalgesellschaften sind:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH
  • Aktiengesellschaften – AG
  • Societas Europaea – SE

Weitere Berichte, die gegebenenfalls Bestandteil des Jahresabschlusses sein können:

  • Corporate Governance-Bericht (z.B. große Aktiengesellschaften)
  • Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (z.B. große Gesellschaften, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind)

Hinweis

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie die gesetzlich geforderten Angaben ( z.B. Eventualverbindlichkeiten, Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer) unter der Bilanz machen.

Für verschiedene Unternehmensformen wie Genossenschaften, Vereine, Versicherungsgesellschaften, EWIV, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen etc. bestehen rechnungslegungsrechtliche Sondervorschriften.

Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft muss die Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung erstatten. Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss genehmigt, ist dieser festgestellt, wenn sich der Vorstand und der Aufsichtsrat nicht für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. Bei einer GmbH muss die Generalversammlung den Jahresbericht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres prüfen und feststellen.

Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind kleine GmbHs, sofern sie nicht laut Gesetz einen Aufsichtsrat haben müssen.

Die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer muss über die erfolgte Prüfung einen Prüfungsbericht erstellen. Dieser muss den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates, falls ein solcher besteht, vorgelegt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss außerdem in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammengefasst werden. Der Bestätigungsvermerk muss zwingend bestimmte Punkte umfassen.

Betroffene Unternehmen

Fristen

Rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer und Personengesellschaften:

  • in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr: Erstellung des Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften:

  • in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres: Vorlage an die Mitglieder des Aufsichtsrats
  • spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Einreichung bei Gericht
  • große AG: unmittelbar nach Behandlung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung, spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf EVI

Zusätzliche Informationen

Firmenbuch ‒ Bilanzveröffentlichung

Rechtsgrundlagen

§§ 193, 194, 221 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Letzte Aktualisierung: 23. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz