Architekt ( EU/ EWR/Schweiz) – Berufliche Niederlassung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt sind, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.
Hinweis
Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.
Voraussetzungen
- Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein
- es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
- für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
- Bestätigung, dass die Ausbildung der Niederlassungswerberin/des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennung-RL entspricht
- Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
- Zuverlässigkeit
- Konkursfreiheit
- Standesgemäßem Verhalten
Kosten
- Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zusätzliche Informationen
Niederlassung Architekten (→ zt)
Rechtsgrundlagen
§§ 10, 32 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft