Architekt ( EU/ EWR/Schweiz) – Berufliche Niederlassung

Allgemeine Informationen

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und deren Familienangehörige, die in ihrem Heimatstaat zur Ausübung des Berufs einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt sind, dürfen sich in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung dieses Berufs niederlassen.

Hinweis

Bürgerinnen/Bürger aus der Schweiz sind Bürgerinnen/Bürgern aus EU-/ EWR-Staaten hinsichtlich der Befugnisverleihung gleichgestellt.

Voraussetzungen

  • Der Antragstellerin/dem Antragsteller muss die Befugnis einer Architektin/eines Architekten im Heimatstaat verliehen worden sein
  • es dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen
  • für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer regionalen Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker verpflichtend

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes einer freiberuflichen Architektin/eines freiberuflichen Architekten berechtigt
  • Bestätigung, dass die Ausbildung der Niederlassungswerberin/des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennung-RL entspricht
  • Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates (nicht älter als drei Monate) über das Vorliegen von:
    • Zuverlässigkeit
    • Konkursfreiheit
    • Standesgemäßem Verhalten

Kosten

  • Antrag
    • 47,30 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
  • Bescheid
    • 83,60 Euro Bundesgebühr
    • 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Zusätzliche Informationen

Niederlassung Architekten ( zt)

Rechtsgrundlagen

§§ 10, 32 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft