Ausfuhrverfahren

Allgemeine Informationen

Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren, das die Ausfuhr (den Export) von Unionswaren in einen Drittstaat regelt. Unionswaren müssen bei der zuständigen Zollbehörde zur Ausfuhr angemeldet werden (Ausfuhranmeldung).

Es gibt folgende Möglichkeiten, die Ausfuhranmeldung durchzuführen:

  • Elektronische Anmeldung (e-zoll)
  • Mündliche Anmeldung
    Nur bei der Ausgangszollstelle zulässig
  • Schriftliche Anmeldung
    Nur zulässig im Notfallverfahren oder bei Abgabe durch Reisende
  • Vereinfachte Verfahren (z.B. Anschreibeverfahren)

Die auszuführende Ware ist bei der Ausfuhranmeldung und anschließend noch einmal beim Verlassen des Zollgebiets der Europäischen Union (EU) der jeweiligen Ausgangszollstelle vorzuführen.

Der zu entrichtende Zoll und alle damit verbundenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Ausfuhrbescheinigungen, hängen von der zolltariflichen Einreihung der Ware ab. Um den Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich dieser Einreihung Rechtssicherheit zu bieten, besteht die Möglichkeit, eine Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ( BMF) zu beantragen.

Betroffene Unternehmen

Jede natürliche oder juristische Person, die Waren aus dem Zollgebiet der EU in einen Drittstaat ausführt bzw. ausführen lässt. Auch Privatpersonen müssen für bestimmte Sendungen in einen Drittstaat eine Ausfuhranmeldung abgeben.

Zuständige Stelle

Ausfuhranmeldungen werden elektronisch bei der Ausfuhrzollstelle abgegeben. Das ist jene Zollstelle in Österreich, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausführerin/der Ausführer von Waren ansässig ist oder wo die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Anschließend werden die Waren bei der Ausgangszollstelle gestellt (zweistufiges Verfahren). Die Ausgangszollstelle kontrolliert die Waren und überwacht deren Ausgang aus dem Zollgebiet der EU.

Mündliche Ausfuhranmeldungen sind immer bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Bei der Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken ist bis zur statistischen Wertschwelle von 1.000 Euro keine schriftliche Anmeldung notwendig.

Hinweis

Waren, deren Wert 3.000 Euro nicht übersteigt und die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, können direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dorthin elektronisch übermittelt werden (einstufiges Verfahren).

Verfahrensablauf

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, bei dem die Ware zuerst bei der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr anzumelden ist. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt die Daten der Ausfuhranmeldung an die Ausgangszollstelle, die den Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU überwacht und an die Ausfuhrzollstelle zurückmeldet.

Lediglich Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und deren Wert 3.000 Euro nicht überschreitet, können im einstufigen Verfahren direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und zur Ausfuhr angemeldet werden.

Nach Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle wird die Zollanmeldung geprüft und von der Zollstelle angenommen.

Erforderlichenfalls werden auch zusätzliche Unterlagen (z.B. Rechnung) geprüft bzw. die Waren kontrolliert.

Stehen der Ausfuhr der angemeldeten Waren keine Vorschriften entgegen, so überlässt die Zollstelle die Waren zur Ausfuhr.

Für die elektronische Ausfuhranmeldung stellt die Ausfuhrzollstelle zum Zeitpunkt der Überlassung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus, das der Anmelderin/dem Anmelder übermittelt bzw. ausgehändigt wird und die Waren bis zur Ausgangszollstelle zu begleiten hat. Die Bestätigung des ABD erfolgt durch das System der Zollverwaltung, sodass kein Stempelabdruck mehr vorgesehen ist. Die Ausgangszollstelle bestätigt den Ausgang der Waren elektronisch und meldet diesen an die Ausfuhrzollstelle zurück. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Anmelderin/dem Anmelder die "Ausfuhranzeige", die den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet bescheinigt.

Im Falle einer schriftlichen Ausfuhranmeldung bestätigt die Zollstelle die Ausfuhrabfertigung auf dem für die Ausführerin/den Ausführer bestimmten Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung durch Anbringen von Datum, Unterschrift und Stempelabdruck. In diesem Fall ist das bestätigte Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle vorzulegen, welche den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU darauf (meist auf der Rückseite) bestätigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfuhranmeldung elektronisch über e-zoll oder schriftlich, sofern zulässig
  • Rechnung
    Die Exportrechnung ist ein notwendiges Dokument für die zollamtliche Abfertigung bei der Ausfuhr. Sie enthält alle Daten, die für die Abgabe der Ausfuhranmeldung und der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik (Extrastat) notwendig sind. Bei der Erstellung der Exportrechnung sind die länderspezifischen Anforderungen sowohl des Import- als auch des Exportlandes zu beachten!
  • Allfällige sonstige Unterlagen (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen, Lizenzen)

Hinweis

Einfuhrländer können von österreichischen Exporteurinnen/Exporteuren auch eine Legalisierung der Ursprungszeugnisse bzw. Exportrechnung verlangen. Legalisierungen erteilen in Österreich die jeweiligen ausländischen Vertretungsbehörden (→ BMEIA) der Einfuhrländer. Dabei können Gebühren anfallen.

Kosten

Bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung fallen grundsätzlich keine Kosten an.

Lediglich bei Zollabfertigungen außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle können Kosten anfallen.

Achtung

Bei Legalisierungen von inländischen Dokumenten können für die Exporteurin/den Exporteur Gebühren anfallen!

Zusätzliche Informationen

Leitlinien für die Ausfuhr und den Ausgang von Waren im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2005

Rechtsgrundlagen

Ausfuhrverfahren:

Wiederausfuhr:

  • Artikel 270 Zollkodex

Verbringung aus dem Zollgebiet:

Zum Formular

  • e-zoll ( BMF)
  • Sofern eine schriftliche Ausfuhranmeldung zulässig ist (nur im Notfallverfahren oder Zollanmeldung durch Reisende) ist der Vordruck "Ausfuhranmeldung/Sicherheit" Za 295 bzw. für zusätzliche Warenpositionen der Vordruck "EPAS - Liste der Warenpositionen - Ausfuhr" Za 295-1 (Ausfüllversion in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar) zu verwenden.
  • Bei Ausfuhren in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Norwegen kann weiterhin der Vordruck "Einheitspapier" Za 58 (eventuell Za 57) verwendet werden.

Tipp

Der für die schriftliche Anmeldung notwendige Formularsatz zum Einheitspapier (drei Teile) ist bei der Wirtschaftskammer ( WKO) oder beim Zollverlag Kitzler erhältlich.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen