Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren
Während eines Insolvenzverfahrens können Gläubigerinnen/Gläubiger nicht individuell auf das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners zugreifen. Es gilt eine Prozess- und Exekutionssperre. Sie müssen ihre Insolvenzforderungen bei Gericht anmelden und werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Beschäftigte eines insolventen Unternehmens können zusätzlich einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt stellen. Außerdem gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sechsmonatige Vertragsauflösungssperre .
Schuldnerinnen/Schuldner müssen darauf achten, dass sie durch ihre Handlungen keine Gläubigerinteressen beeinträchtigen.
Unterstützung und Beratung gibt es bei den Gläubigerschutzverbänden und der Arbeiterkammer (→ AK).
Hinweis
- Insolvenzgläubigerinnen/Insolvenzgläubiger haben eine Insolvenzforderung gegen über der Schuldnerin/dem Schuldner.
- Die Insolvenzforderung ist eine Forderung, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Sie muss bei Gericht angemeldet werden.
- Hingegen entstehen Masseforderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie müssen nicht bei Gericht angemeldet werden und haben Vorrang vor Insolvenzforderungen.
Gläubigerinnen/Gläubiger, die aus der Insolvenzmasse befriedigt werden möchten, müssen ihre Insolvenzforderungen bis zum Ende der Anmeldefrist beim zuständigen Landesgericht anmelden. Die Frist ergibt sich aus dem Insolvenzedikt in der Insolvenzdatei (→ BMJ). Auf den Fälligkeitszeitpunkt der Forderung kommt es nicht an, da jede entstandene Forderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch fällig wird.
Gläubigerinnen/Gläubiger können die Anmeldung mit dem Formular "Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren" durchführen. Sie können das Formular auch online im PDF-Format an das Gericht übermitteln.
In der Insolvenzdatei finden sich beim jeweiligen Insolvenzedikt Informationen zu Name und Erreichbarkeit der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters sowie zum Verfahren.
Beschäftigte eines insolventen Unternehmens sollten sich an die Arbeiterkammer (→ AK) wenden.
Als Gläubigerinnen/Gläubiger müssen sie ihre offenen Forderungen bei Gericht anmelden.
Zusätzlich hat jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der → IEF Service GmbH zu beantragen. Dem Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist die erfolgte gerichtliche Forderungsmeldung beizulegen. Die IEF Service GmbH begleicht offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Beschäftigte können den Antrag auf Insolvenz-Entgelt auch bei Gericht stellen, dieses leitet den Antrag dann ohne weitere Prüfung an die IEF-Service GmbH weiter.
Vertragsauflösungssperre
Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte, dürfen Vertragspartnerinnen/Vertragspartner Verträge nur aus wichtigen Gründen auflösen. Das gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter).
Keine wichtigen Gründe sind:
- die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin/des Schuldners
- der Schuldnerverzug bei der Erfüllung von Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind.
Unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gilt diese Vertragsauflösungssperre nicht
- wenn die Vertragspartnerin/der Vertragspartner ansonsten schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde,
- bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
- bei Arbeitsverträgen.
Wichtige Fristen
Die allgemeine Vertragsauflösungssperre gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wenn die Schuldnerin/der Schuldner mit der Erfüllung einer vertraglichen Leistung in Verzug ist, die nicht in Geld besteht, muss die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erklären, ob vom Vertrag zurückgetreten wird. Dies muss unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Gibt die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter keine Erklärung darüber ab, wird angenommen, dass sie/er vom Geschäft zurücktritt.
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 23 und 25a Insolvenzordnung (IO)
Zuständige Stelle
- in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Weiterführende Links
- Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- IEF Service GmbH(→ IEF)
- Arbeiterkammer (→ AK)
- Insolvenzdatei (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Insolvenzordnung (IO)
- Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz