Mitarbeit von Familienangehörigen

Dienstverhältnis oder "familienhafte Mitarbeit"?

In kleinen Betrieben kommt es häufig vor, dass (Ehe-)Partner, Kinder und andere Familienangehörige mitarbeiten ("aushelfen"), ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Mitunter ist unklar, ob in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt. Ein Merkblatt, das die österreichische Sozialversicherung, die Wirtschaftskammer Österreich und das Bundesministerium für Finanzen herausgegeben haben, bietet eine gute Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung.

Mit der "familienhaften Mitarbeit" wird es Familienangehörigen erleichtert, in Spitzenzeiten im Familienbetrieb auszuhelfen, ohne von den Behörden als Dienstnehmerin/Dienstnehmer eingestuft zu werden. Für kurzfristig aushelfende Familienmitglieder in Familienbetrieben gilt bei der Beurteilung des Einzelfalls die Vermutung, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um familiäre Mithilfe handelt.

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, erfolgt aber immer nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall.

Die Regelungen zur familienhaften Mitarbeit gelten für Verwandte einer Einzelunternehmerin/eines Einzelunternehmers oder von Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer OG, GesBR oder dergleichen. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Unentgeltlichkeit

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienmitgliedern die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht als Entgelt anzusehen. Auch Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwände (z.B. Fahrtkostensersatz) stellen kein Entgelt dar, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten. Geringfügige Zuwendungen (z.B. Arbeitskleidung, die der/dem Helfenden auch nach der Tätigkeit überlassen wird) stellen ebenfalls kein Entgelt dar. Ein geringes Trinkgeld (insgesamt bis zu 32 Euro) führt – wenn keine anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen – nicht automatisch zur Vermutung, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt.

Tipp

Für den Fall einer Kontrolle ist es ratsam, die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit zu dokumentieren. Dies sollte vor allem bei entfernten Verwandten mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

Ehegatten und eingetragene Partner

Bei Ehegattinnen/Ehegatten gilt die familienhafte Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Eine Abgeltung für diese Tätigkeit stellt kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner.

Ein Dienstverhältnis kann nur angenommen werden, wenn ausdrücklich ein entgeltliches Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist (mit Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorischer Eingliederung, Zeitaufzeichnung, Führung eines Lohnkontos etc.), das mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre.

Lebensgefährten

Bei Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Trotzdem wird – analog zu den Ehegattinnen/Ehegatten – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel wird daher von einer Beschäftigung ausgegangen, die kein Dienstverhältnis darstellt.

Kinder

Bei Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde und das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachgeht. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Stiefkinder. Für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht. Es sind daher die Kriterien für sonstige Verwandte anzuwenden.

Ausnahme: Ab dem 17. Geburtstag müssen Kinder, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern regelmäßig ohne Entgelt beschäftigt werden und keiner anderen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen, vollversichert sein, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Eltern, Großeltern, Geschwister

Für Eltern, Großeltern und Geschwister gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig und unentgeltlich ausgeübt wird. Voraussetzung dafür ist, dass diese Familienangehörigen entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Tätigkeit nachgehen.

Sonstige Verwandte

Im Zweifelsfall wird bei Schwiegerkindern, Schwägerinnen/Schwagern, Nichten/Neffen etc. von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels familienrechtlicher Verpflichtungen Fremden nahekommt. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Hilfstätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion