Lehrvertrag - Eintragung
Die/der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des Bundeslandes (→ WKO), die für den Lehrbetrieb örtlich zuständig ist, zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren. Dafür fallen keine Kosten an.
Die Eintragung des Lehrvertrages setzt u.a. voraus, dass der Lehrling zu Beginn des Lehrverhältnisses die allgemeine Schulpflicht (→ oesterreich.gv.at) erfüllt hat.
Die Anmeldung des Lehrvertrags muss ohne unnötigen Aufschub gemacht werden, spätestens aber binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses.
Die/der Lehrberechtigte muss den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung anmelden.
Die Lehrlingsstelle nimmt in Folge die Eintragung des Lehrvertrags vor oder erlässt einen Bescheid, mit dem sie die Eintragung verweigert. Die Eintragung ist beispielsweise zu verweigern, wenn der Lehrling im Zeitpunkt des Beginns des Lehrlingsverhältnisses noch nicht die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
Wenn der Lehrvertrag Formfehler oder behebbare sachliche Mängel aufweist, setzt die Lehrlingsstelle eine Frist, damit diese behoben werden können.
Vom Lehrling sind für die Eintragung vorzulegen:
- Schulzeugnis der letzten Klasse
- Nachweis eventueller bereits abgelegter Ausbildungszeiten
- Für EU-Ausländerinnen/EU-Ausländer zusätzlich
- Befreiungsschein (für türkische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger) oder
- Arbeitserlaubnis oder
- Beschäftigungsbewilligung
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
§ 20 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft