Unterweisung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ein wirksamer Arbeitsschutz kann nur durch Mitwirkung aller Beteiligten erreicht werden. Voraussetzung für eine aktive Mitarbeit der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer zur Verringerung oder Beseitigung von Gefahren und Belastungen ist eine ausreichende Unterweisung.
Eine ausreichende und verständliche Unterweisung stellt – ebenso wie die Information der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer – eine wesentliche Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie muss nachweislich und regelmäßig erfolgen. Erforderlichenfalls müssen den Beschäftigten schriftliche Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.
Besondere Unterweisungspflichten bestehen etwa zu folgenden Bereichen:
Bildschirmarbeit
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme von Bildschirmarbeit und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel unterwiesen werden.
Atemschutz
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen insbesondere über
- die Einsatzbedingungen,
- die Handhabung und Wartung,
- das richtige An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
- die Funktionskontrolle,
- die zulässige Tragedauer,
- das Verhalten bei Notfällen,
- allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden sowie über
- die Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen
unterwiesen werden.
Hinweis
Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.
Erhöhter Brandschutz
Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in Bereichen beschäftigt werden, in denen erhöhter Brandschutz notwendig ist, müssen in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte unterwiesen sein.
Bedeutung von Zeichen
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen unterweisen.
Arbeitsmittel
Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
- Inbetriebnahme und Verwendung,
- gegebenenfalls Auf- und Abbau,
- Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
- erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
Die wiederkehrende Unterweisung muss zumindest beinhalten:
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
Bolzensetzgeräte
Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung jährlich geschehen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Herstellerinnen/der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
- Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
- Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
- Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
- Besetzen von Materialien,
- Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
- zu verwendende Schutzausrüstung.
Biologische Arbeitsstoffe
Schriftliche Anweisungen in Zusammenhang mit einer Unterweisung über die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden und Folgendes enthalten:
- die festgelegten Maßnahmen für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer kommen könnte.
- die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Zusätzliche Informationen
Unterweisung und Information der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Arbeitsinspektion → BMAW)
Rechtsgrundlagen
- § 45 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- § 13 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
- § 7 Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- § 15 Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
- § 12 Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft