Konjunkturerhebung Produzierender Bereich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bestimmte Unternehmen und Betriebe aus dem Produzierenden Bereich müssen zu Konjunkturdaten Auskunft geben, wenn sie einen gewissen Schwellenwert überschreiten. Statistik Austria fordert zur Abgabe einer statistischen Meldung innerhalb des verordnungsgemäßen Termins auf.
Die Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich stellt eine der wesentlichsten Grundlagen dar, um den Konjunkturzyklus zu beobachten. Sie liefert für die Politik und staatliche Stellen auf nationaler und europäischer Ebene und für die Europäische Zentralbank die Basisinformationen für wirtschaftspolitische Entscheidungen. Diese Erhebung ist nicht nur in Österreich, sondern auch EU-weit verbindlich vorgeschrieben. Maßgebliches Ziel dieser Statistik ist es, wesentliche Kenndaten über Unternehmen und deren Betriebe aktuell und kurzfristig bereitzustellen. Mit deren Hilfe lassen sich Aussagen über die konjunkturelle Entwicklung in Österreich treffen. Sie bildet auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Unternehmen selbst.
Betroffene Unternehmen
Bei der Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich werden alle Unternehmen, Betriebe und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, die den Abschnitten der ÖNACE 2008 zuzuordnen sind, erfasst:
- Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B der ÖNACE 2008),
- Herstellung von Waren (Abschnitt C der ÖNACE 2008),
- Energieversorgung (D der ÖNACE 2008),
- Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abschnitt E der ÖNACE 2008) und
- Bau (Abschnitt F der ÖNACE 2008)
und die diese Tätigkeiten oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbstständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.
Zur maximalen Entlastung werden seit dem Jahr 2023 für die Abgrenzung der Auskunftspflicht im Rahmen der Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich nachstehende Kriterien und Schwellenwerte angewendet:
- Grundsätzlich sind alle Unternehmen und Betriebe des Produzierenden Bereichs mit 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres auskunftspflichtig.
- Eine Auskunftspflicht für Unternehmen und Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten besteht nur, wenn
- der gesamte Umsatz aller erhobenen Einheiten der ÖNACE 2008-Abteilungen 05-42 mit 20 und mehr Beschäftigten weniger als 90 Prozent bzw. der gesamte Umsatz aller erhobenen Einheiten der ÖNACE 2008-Abteilung 43 weniger als 60 Prozent beträgt und die in den ÖNACE 2008-Abteilungen 05 bis 42 tätigen Unternehmen am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate einen Umsatz von mindestens 1,5 Millionen Euro bzw. die in der ÖNACE 2008-Abteilung 43 tätigen Unternehmen einen Umsatz von mindestens 2,5 Millionen Euro (exkl. USt) erzielten und als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten statistische Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass durch die Einbeziehung dieser statistischen Erhebungseinheiten in die Auswahl, die Konjunkturentwicklung der repräsentierten Wirtschaftszweige nach dem Abschneideverfahren hinreichend abgebildet werden kann.
Voraussetzungen
Siehe betroffene Unternehmen.
Fristen
Die statistische Meldung muss bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats an Statistik Austria übermittelt werden.
Kann das meldepflichtige Unternehmen den Einsendetermin wegen innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht einhalten, sollte es rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Statistik Austria Kontakt aufnehmen (siehe "zusätzliche Informationen"). Statistik Austria kann – dem meldepflichtigen Unternehmen in einem gesetzlichen Rahmen entgegenkommen.
Zuständige Stelle
→ Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)
Verfahrensablauf
Alle meldepflichtigen Unternehmen werden von Statistik Austria schriftlich aufgefordert, ihre statistische Meldung innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist (jeweils der 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats) durchzuführen.
Wenn eine elektronische Meldung für die Auskunftspflichtigen offensichtlich technisch möglich ist, werden diesen die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. Ist das nicht der Fall, muss die/der Auskunftspflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung (für die Erhebungsformulare in elektronischer Form) Statistik Austria schriftlich mitteilen, dass die technischen Voraussetzungen dafür fehlen. Statistik Austria übermittelt dann die Erhebungsformulare in Papierform. Diese müssen in weiterer Folge bis zum Ende des dem Berichtsmonats folgenden Monats Statistik Österreich rückübermittelt werden. Wenn die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden sind, muss dies Statistik Österreich bekannt gegeben werden.
Der Webfragebogen eQuest-Web steht kostenlos für die Abgabe einer elektronischen Meldung zur Verfügung (bis zum verordnungsgemäßen Einsendetermin, jeweils der 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats). Wer bereits eine Kennung zum Unternehmensserviceportal (USP) hat, dem steht der Zugang zu diesem Webfragebogen auch über das USP offen.
Alle erforderlichen Zugangscodes erhalten die meldepflichtigen Unternehmen am Beginn eines jeweiligen Berichtsjahres (jeweils Ende Jänner) mit einem Schreiben von Statistik Austria. Sie können diese auch auf der Statistik-Austria-Webseite anfordern.
Achtung
Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, wird nach einer ersten Mahnung ein RSb-Brief (Rückscheinbrief) versendet, in dem zur Meldung aufgefordert wird. Wird diese Aufforderung weiterhin nicht befolgt, muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Erforderliche Unterlagen
Für die statistische Meldung steht auf der Website der Statistik Austria unter "Fragebögen/Meldemöglichkeit" der Webfragebogen eQuest-Web zur Verfügung.
Das elektronische Meldesystem von Statistik Austria minimiert den statistischen Meldeaufwand und ermöglicht eine einfache und rasche Abwicklung der Auskunftserteilung. Die Vorteile sind u.a.
- automatische Summenbildungen,
- Export- und Importmöglichkeiten von Daten,
- elektronische Güterlisten mit Suchfunktionen,
- Eingabeprüfungen oder Ausblenden von Fragen, die ein Unternehmen nicht betreffen.
Wenn die Meldungen für ein Unternehmen durch die Wirtschaftsprüferin/den Wirtschaftsprüfer, die Steuerberaterin/den Steuerberater oder die zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Person durchgeführt werden, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Statistik Austria-Website angefordert werden. Ob "Drittmelder" die statistischen Meldungen für ihre Klientinnen/Klienten mittels Webfragebogen bereits über das USP erstatten können, wäre vorab mit dem USP Service Center abzuklären.
Tipp
Bei Problemen mit dem Webformular und dem Programm hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch die Statistik Austria vorweisen zu können.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen (→ Statistik Austria) weiter.
Weiterführende Links
- Auskunftspflicht und Informationen zur Abgrenzung der Erhebungsmasse (→ Statistik Austria)
- Fragebögen für Unternehmen (→ Statistik Austria)
- Erläuterungen zu den Fragebögen (→ Statistik Austria)
- Informationen für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Personen (→ Statistik Austria)
Rechtsgrundlagen
- Konjunkturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 210/2003 vom 11. April 2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022 vom 23. Dezember 2022
- Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152
- Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
- Verordnungen der Kommission zur Adaptierung der PRODCOM-Liste (gültig für jeweils ein oder mehrere Berichtsjahre)
Experteninformation
- Detaillierte Erläuterungen zur Meldung – Konjunkturstatistik Produzierender Bereich (→ Statistik Austria)
- Konjunkturdaten/Metadaten über den Produzierenden Bereich – Produktion und Bau (→ Statistik Austria)
- Informationen zu den verwendeten Klassifikationen – Klassifikationsdatenbank (→ Statistik Austria)
- Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM (→ Statistik Austria)
- Ergebnisse über die Güterproduktion (PRODCOM-Ergebnisse)
Zum Formular
- Webfragebogen eQuest-Web (→ Statistik Austria)
- Online-Bestellung der Zugangsdaten (→ Statistik Austria)
Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria