Impressumspflicht gemäß § 24 Mediengesetz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Medieninhaberin/der Medieninhaber jedes Medienwerks muss auf bzw. in ihrem/seinem Medienwerk bestimmte Angaben veröffentlichen.
Die im Mediengesetz festgelegte Offenlegungspflicht unterscheidet sich vom Impressum und geht in ihrem Umfang zum Teil über dieses hinaus. Ein Impressum ist für Websites (im Unterschied zu "physischen" Medienwerken oder Newslettern) nicht vorgesehen. Zum Teil gibt es auch aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem E-Commerce-Gesetz) Veröffentlichungsverpflichtungen.
Hinweis
Handelt es sich bei der Medieninhaberin/dem Medieninhaber um eine Diensteanbieterin/einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz, dann können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 E-Commerce-Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
Medieninhaber
Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung (bei elektronischen Medien deren Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung) entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaberin/Medieninhaber ist auch, wer sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
Entscheidend für die Eigenschaft als Medieninhaberin/Medieninhaber ist, wer den Inhalt des Mediums vorgibt bzw. die Letztentscheidung über den Inhalt trifft. Die Beauftragung einer bloßen Dienstleisterin/eines bloßen Dienstleisters, etwa einer Agentur für die Gestaltung oder einer EDV-Dienstleisterin/eines EDV-Dienstleisters für den Betrieb einer Website, ändert an der Medieninhaberschaft der Unternehmerin/des Unternehmers grundsätzlich nichts.
Der Impressumspflicht unterliegende Medien
Folgende Medien unterliegen der Impressumspflicht:
- Medienwerke generell
Ein Medienwerk ist ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Medienwerke sind beispielsweise Bücher, gedruckte Newsletter und allgemein sämtliche Druckwerke sowie Bild- und Tonträger wie Schallplatten, CDs, DVDs, Videokassetten oder Ähnliches. - Periodische Medienwerke
Ein Medien- bzw. Druckwerk ist periodisch, wenn es unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr erscheint und wenn dessen einzelne Nummern durch ihren Inhalt in Zusammenhang stehen. Beispiele für periodische Medien- bzw. Druckwerke sind Zeitungen oder Zeitschriften. - Wiederkehrende elektronische Medien
Wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung elektronisch verbreitete Medien wie beispielsweise elektronische Newsletter.
Vorgeschriebene Angaben
Welche Angaben gemacht werden müssen, richtet sich wesentlich nach der Art des Mediums:
- Auf jedem Medienwerk sind
- der Name oder die Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers und der Herstellerin/des Herstellers sowie
- der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
- Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich
- die Anschrift der Medieninhaberin/des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie
- Name und Anschrift der Herausgeberin/des Herausgebers anzugeben.
- Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
- Bei periodischen Medienwerken ist im Impressum darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse die Angaben zur Offenlegung ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils im periodischen Medienwerk anzufügen.
- In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind
- der Name oder die Firma sowie
- die Anschrift der Medieninhaberin/des Medieninhabers und der Herausgeberin/des Herausgebers anzugeben.
Hersteller
Herstellerin/Hersteller ist, wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.
Medienunternehmen
Ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
- seine Herstellung und Verbreitung oder
- seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden.
Herausgeber
Herausgeberin/Herausgeber ist, wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.
Tipp
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bietet Unternehmerinnen/Unternehmern auf Ihrer Homepage an, die gesetzlichen Auflagen durch Eintragung Ihrer Firmendaten und Verlinkung darauf zu erfüllen.
Betroffene Unternehmen
Jede Medieninhaberin/jeder Medieninhaber
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Zusätzliche Informationen
Die mangelnde Erfüllung der Impressumspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bestraft werden.
-
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 24 Mediengesetz (MedienG)
- §§ 3 Z 2 und 5 E-Commerce-Gesetz (ECG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
- USP-Redaktion
- Bundeskanzleramt