Wirtschaftstreuhänder – Stellvertreter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen. Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse der Vertreterin/des Vertreters reichen.
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die/der Vertretene bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Berufsberechtigung der/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
Fristen
Die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unverzüglich bekannt zu geben.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (→ KSW)
Rechtsgrundlagen
§ 82 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft