Bemessungsgrundlage und Steuersatz der Kommunalsteuer

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer einer Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Die Betriebstätte muss in einer österreichischen Gemeinde angesiedelt sein.

Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen:

  • Erstreckt sich beispielsweise die Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), muss die Unternehmerin/der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden zerlegen.
  • Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Betriebsdauer auf die jeweiligen Gemeinden zu zerlegen.

Neben dem Steuersatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird, sind bei der Kommunalsteuer auch ein Freibetrag und eine Freigrenze zu berücksichtigen.

  • Die monatliche Bruttolohnsumme, die an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wird
  • Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an (Gesellschafterinnen/Gesellschafter-) Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • Für Personen bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland: 70 Prozent des Gestellungsentgelts
  • Für von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesene Personen: Ersatz der Aktivbezüge
  • Die monatlichen Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art an freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • Freiwillige Abfindungen und Abfertigungen
  • Bestimmte von der Einkommensteuer befreite Bezüge, das sind auszugsweise:
    • 60 Prozent der laufenden Bezüge, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für eine begünstigte Auslandstätigkeit beziehen
    • Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms beziehen
    • Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen
    • Freiwillige soziale Zuwendungen an alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, an bestimmte Gruppen oder an den Betriebsratsfonds
    • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    • Der geldwerte Vorteil, der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, entsteht
  • Arbeitslöhne an begünstigt behinderte Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
  • Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine ehemalige Tätigkeit, die sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, gewährt werden

Rechtsgrundlagen

  • Von der Einkommensteuer befreite Bezüge, die nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehören: § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Gehälter und Vergütungen von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte: § 22 Z 2 EStG

Steuersatz

Die Kommunalsteuer beträgt drei Prozent der Bemessungsgrundlage.

Freibetrag

Wird bei einem Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten die Bemessungsgrundlage (Monatslohnsumme, Gestellungsentgelt, Aktivbezugsersatz) von 1.095 Euro nicht überschritten, fällt keine Kommunalsteuer an.

Freigrenze

Beträgt die gesamte Monatslohnsumme nicht mehr als 1.460 Euro, wird der Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen und vom verbleibenden Restbetrag die dreiprozentige Kommunalsteuer berechnet. Der Freibetrag ist

  • im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen, wenn die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt sind, in mehreren Gemeinden liegen,
  • im Falle eines Unternehmens, das Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält und die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, zur Gänze jener Betriebsstätte zuzuordnen.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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