Normalarbeitszeit
Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Normalarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie darf grundsätzlich acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. In manchen Fällen ist jedoch eine längere Normalarbeitszeit erlaubt. Zahlreiche Kollektivverträge sehen eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor. Die Kollektivverträge regeln auch, unter welchen Voraussetzungen bis zur 40-Stunden-Grenze gearbeitet werden darf und ob dafür ein Zuschlag gebührt.
Unter Mehrarbeit versteht man die über die wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen bis hin zur gesetzlichen Normalarbeitszeit (in den meisten Fällen 40 Stunden). Das bedeutet, dass z.B. bei Teilzeitbeschäftigten alle Stunden zwischen der vereinbarten Teilzeit und der Normalarbeitszeit Mehrarbeit sind. Auch bei Vollzeitbeschäftigten kann Mehrarbeit vorliegen, wenn der Kollektivvertrag z.B. eine verkürzte Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vorsieht.
Davon zu unterscheiden sind Überstunden, das ist die Zeit, die über die Mehrarbeit hinausgeht.
Unternehmen, die Personen beschäftigen, die unter das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz oder das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz fallen, haben Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aber mit 40 Stunden beschränkt. Längere Tagesarbeitszeiten müssen daher innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.
Ungleichmäßige Verteilung
Soll die Arbeitszeit an einem Wochentag früher enden, darf die Normalarbeitszeit an den übrigen Arbeitstagen der Woche auf bis zu neun Stunden (wenn der Kollektivvertrag dies zulässt: zehn Stunden) verlängert werden.
Beispiel
In einem Betrieb beginnt die Arbeitszeit um 8 Uhr. Am Freitag soll nur bis 14 Uhr, also sechs Stunden gearbeitet werden (Freitag-Frühschluss). Als Ausgleich wird von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden gearbeitet.
Soll nur vier Tage pro Woche gearbeitet werden, darf die tägliche Normalarbeitszeit an den Arbeitstagen bis zu zehn Stunden betragen. An den übrigen drei Tagen darf nicht gearbeitet werden.
Diese Arbeitszeitverteilung muss durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine schriftliche Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern notwendig.
In der Bauwirtschaft ist diese Arbeitszeitverteilung nicht erlaubt.
Soll der Betrieb an Arbeitstagen zwischen einem Feiertag und dem Wochenende (Fenstertage) geschlossen bleiben oder sollen einzelne Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer an diesen Tagen frei nehmen können, darf die ausfallende Arbeitszeit auch auf Arbeitstage anderer Arbeitswochen verteilt werden.
Der Einarbeitungszeitraum beträgt höchstens 13 Wochen. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Einarbeitungszeitraum zulassen.
An den "Mehrarbeitstagen" ist die Normalarbeitszeit mit neun Stunden beschränkt, wenn der Kollektivvertrag nicht ausdrücklich zehn Stunden zulässt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Bauwirtschaft.
Beispiel
Der 26. Dezember (Feiertag) fällt auf einen Mittwoch. Donnerstag und Freitag dieser Woche sollen eingearbeitet werden. Es entfallen daher 16 Arbeitsstunden. Da in diesem Betrieb vor Weihnachten besonders viel Arbeit anfällt, wird als Ausgleich vereinbart, dass die Normalarbeitszeit an 16 Tagen zwischen 1. November und 23. Dezember um eine Stunde verlängert wird.
Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) überschreiten darf und nur im Durchschnitt eingehalten werden muss. Diese Arbeitszeitverteilung muss durch den Kollektivvertrag zugelassen sein. Dieser legt auch den Durchrechnungszeitraum fest.
In den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt die Normalarbeitszeit höchstens 48 Stunden (bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 13 Wochen: 50 Stunden), falls der Kollektivvertrag nicht eine niedrigere Grenze vorsieht. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bis zu neun Stunden (wenn der Kollektivvertrag dies zulässt: zehn Stunden) betragen.
Stellt sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes heraus, dass die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen hat, werden die Mehrstunden zu Überstunden. Der Kollektivvertrag kann allerdings erlauben, dass Mehrstunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Im Handel ist ein Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wochen auch zulässig, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung enthält. Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 44 Stunden betragen.
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Laufe des Tages nacheinander an einem Arbeitsplatz abwechseln. Die Arbeitszeiten der einzelnen Schichten müssen durch einen Schichtplan festgelegt sein.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) muss im Durchschnitt eingehalten werden. Die Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen darf bis zu 60 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun Stunden. Es besteht die Möglichkeit Schichtarbeit mit der Durchrechnung der Normalarbeitszeit zu verknüpfen.
Von diesen Grenzen sind verschiedene Ausnahmen (→ BMAW) möglich.
Bei einer Arbeitsbereitschaft muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine unmittelbaren Arbeiten verrichten, sich aber an einem bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten. Den Aufenthaltsort bestimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, meist wird es der Betrieb sein. Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit.
Achtung
Muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer z.B. ständig einen Bildschirm beobachten, handelt es sich nicht mehr um Arbeitsbereitschaft.
Für eine Arbeitszeitverlängerung bei Arbeitsbereitschaft bestehen zwei Voraussetzungen:
- Die Arbeitszeitverlängerung muss durch den Kollektivvertrag zugelassen sein. Ist kein Kollektivvertrag wirksam, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Besteht auch kein Betriebsrat, kann ein Antrag an das Arbeitsinspektorat gestellt werden.
- Arbeitsbereitschaft muss regelmäßig und in erheblichem Umfang (zu mindestens einem Drittel) in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers fallen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann auch niedrigere Grenzen festlegen.
Bei Gleitzeit kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst festlegen. Diese darf grundsätzlich bis zu zehn Stunden dauern.
Um Gleitzeit einzuführen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Gleitzeit mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
Sieht diese Vereinbarung vor, dass ein Zeitguthaben auch durch ganze freie Tage abgebaut werden kann, und ist dies auch in Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit möglich, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert werden.
Beispiel
In der Gleitzeitvereinbarung wird festgelegt, dass in jedem Jahr zum Abbau von Zeitguthaben eine bestimmte Anzahl von freien Tagen genommen werden können. Diese Tage können auch der Freitag oder der Montag sein. Dadurch kann ein langes Wochenende erreicht werden. In diesem Fall kann eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden vereinbart werden.
Eine Gleitzeitvereinbarung soll folgende Regelungen enthalten:
- Durch den Gleitzeitrahmen werden der früheste Beginn und das späteste Ende der Normalarbeitszeit festgelegt
- Für bestimmte Zeiten kann eine Anwesenheitspflicht festgelegt werden (Blockzeit)
- Die Gleitzeitperiode bestimmt, in welchem Zeitraum die Normalarbeitszeit von 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) im Durchschnitt eingehalten werden muss
- Es kann jedoch vereinbart werden, dass am Ende der Gleitzeitperiode Zeitguthaben oder Zeitschulden bestehen dürfen. Diese können in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden
- Es muss festgelegt werden, in welchem Zeitraum gerechtfertigte Abwesenheiten auf die Arbeitszeit angerechnet werden (fiktive Normalarbeitszeit)
Es gibt eine Reihe an arbeitsrechtlichen Sonderregeln und außergewöhnlichen Fällen, in denen die Arbeitszeit anders geregelt ist. Darunter fallen die
Weiterführende Informationen
- Broschüre "Arbeitszeit, Arbeitsruhe – Grundsätzliche Bestimmungen" (→ BMAW)
- Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (→ BMAW)
- Arbeitszeitgrenzen im Handel (→ BMAW)
- Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (→ BMAW)
- Nähere Informationen zum Thema "Arbeitszeit" (→ AK)
- Arbeitszeitregelung ab 1. September 2018 (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
Arbeitszeitgesetz (AZG)