Umweltgerechte Abfalltransporte

Allgemeine Informationen

Der Verkehrssektor zählt zu den Hauptverursachern für Treibhausgasemissionen und trägt maßgeblich zur Luftverschmutzung bei. Um unsere Klimaschutzziele zu erreichen und Schadstoffemission zu reduzieren, spielt der Bahnverkehr eine zentrale Rolle. Deshalb wurde in Österreich eine Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn – oder Verkehrsmitteln mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential – gesetzlich verankert.

Bestimmte Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen müssen daher per Bahn oder mit anderen Verkehrsmitteln mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (z.B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) durchgeführt werden, wenn die Strecke auf der Straße zwischen Bestimmungs- und Versandort ab 1. Jänner 2024 eine Kilometerlänge von 200 km in Österreich überschreitet, sofern die Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu den nächstgelegenen Bahn-Verladestellen weniger als 25 Prozent der gesamten Transportstrecke beträgt ("25-Prozent-Ausnahme").

Zur bestmöglichen Unterstützung der abfragenden Unternehmen hat das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine digitale Abfrageplattform für Bahntransporte eingerichtet: aufschiene.gv.at ( BMK).

Auf dieser digitalen Plattform kann in Form einer Vorabfrage rasch geklärt werden, ob ein bestimmter Transport aufgrund der Strecke von der Regelung betroffen ist. Zusätzlich können durch das Service der digitalen Plattform zielgerichtete Anfragen an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gleichzeitig gestellt und somit rasch Angebote eingeholt werden.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Transport von Abfällen per Bahn bestehen, wenn

  • der Transport mit anderen Verkehrsmitteln mit einem im Vergleich zur Bahn gleichwertigen oder geringeren Schadstoff- oder Treibhausgaspotential erfolgt (z.B. Lkw, die mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor angetrieben werden).
  • die zu befördernde Abfallmenge das Gesamtgewicht von zehn Tonnen nicht überschreitet.
  • die Strecke auf der Straße zwischen Bestimmungsort und Versandort 200 km nicht überschreitet.
    (Hinweis: Ab 1. Jänner 2026 gilt eine Kilometerbegrenzung von 100 km.)
  • die Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu den nächstgelegenen Bahnverladestellen 25 Prozent oder mehr der gesamten, im Falle eines ausschließlichen Transports auf der Straße zurückzulegenden Transportstrecke beträgt ("25-Prozent-Ausnahme").
    Diese Ausnahme hat den Zweck, die Verpflichtung zur Wahl der Bahn bzw. eines alternativen Verkehrsmittels nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich dadurch auch eine wesentliche Reduzierung der zurückzulegenden Transportstrecke auf der Straße (innerhalb Österreichs) ergibt.
  • die zu transportierenden Abfallarten in der EVU-Abfallartenliste ( BMK) enthalten sind. Diese Liste ist der Abfallartenabfrage auf der Plattform aufschiene.gv.at ( BMK) zugrunde gelegt. Für Abfälle, die sich nicht auf der EVU-Abfallartenliste befinden, wird unmittelbar eine Abfallartenbestätigung zum Download ausgestellt. Diese Bestätigung ist bei der Beförderung mitzuführen.
  • die Eisenbahnverkehrsunternehmen keine entsprechenden Kapazitäten bereitstellen können.
  • eine (nachträgliche) Unmöglichkeit eingetreten ist.

Zusammenfassung

Fällt ein Abfalltransport auf der Straße grundsätzlich aufgrund der Überschreitung des Gesamtgewichts und der Kilometeranzahl unter die Verpflichtung und ist die "25-Prozent-Ausnahme" nicht anwendbar, hat auf der digitalen Plattform aufschiene.gv.at ( BMK) eine Abfrage von Angeboten für den Transport per Bahn zu erfolgen.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind alle Unternehmen, die Abfälle durch das bzw. im österreichischen Bundesgebiet transportieren oder transportieren lassen möchten. Das sind demnach

  • sowohl die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer (insbesondere Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger)
  • als auch die Transporteurinnen/Transporteure, die Abfälle im Auftrag einer Abfallbesitzerin/eines Abfallbesitzers nur befördern.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die vollumfängliche Nutzung der digitalen Abfrageplattform für Bahntransporte ist die Registrierung im USP.

Ohne über eine (USP-)Registrierung zu verfügen, kann auf der Plattform aufschiene.gv.at ( BMK) durch eine Vorabfrage getestet werden, ob die Transportstrecke 200 km im Jahr 2024 bzw. 2025 unterschreitet oder die "25-Prozent-Ausnahme" zutrifft. Falls dies nicht der Fall ist, kann im nächsten Schritt durch eine Abfallartenabfrage (ohne Registrierung) geprüft, ob für einen bestimmten Abfall im jeweiligen Jahr von den Eisenbahnverkehrsunternehmen Bahntransporte angeboten werden.

Wenn ein Angebot bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) eingeholt werden muss, ist eine Anmeldung im USP erforderlich (oder die Vertretung durch im USP registrierte Geschäftspartnerin/registrierten Geschäftspartner). Eine Angebotsannahme oder -absage erfolgt dann binnen zwei Werktagen.

Achtung

Als Nachweis darüber, dass die Bahn keine Kapazitäten bereitstellen kann, gilt ausschließlich eine Bestätigung durch die digitale Plattform! Diese Abfallartenbestätigung bzw. die allgemeine Bestätigung, dass keine Kapazitäten bereitgestellt werden konnten, ist bei einem allfälligen Transport auf der Straße mitzuführen.

Fristen

Die Abfrage von Angeboten der Bahn muss – im Rahmen der Plattform aufschiene.gv.at ( BMK) – spätestens 48 Stunden vor dem beabsichtigten Transportbeginn erfolgen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Das für den Transport verantwortliche Unternehmen prüft, ob der Transport von Abfällen der Verpflichtung zum Transport per Bahn bzw. zur Abfrage von Angeboten der Bahn unterliegt.

  • Falls der Transport von Abfällen der Verpflichtung unterliegt, muss das Unternehmen eine Abfrage im Wege der digitalen Plattform starten.
  • Falls die Bahn ein Angebot für den Transport per Bahn legt, muss der Abfall entsprechend transportiert werden.
  • Falls die Bahn kein Angebot für den Transport per Bahn legen kann, erhält das für den Transport verantwortliche Unternehmen eine Bestätigung der digitalen Plattform. Diese Bestätigung ist beim Transport der Abfälle mitzuführen.

Hinweis

Für die Registrierung ist es notwendig, dass das Unternehmen den Registrierungsprozess im USP abgeschlossen hat. Erst danach kann eine Anmeldung auf der digitalen Plattform erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Abfrage von Angeboten der Bahn sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Wenn die digitale Plattform eine Bestätigung darüber ausstellt, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, ist diese Bestätigung beim Transport der Abfälle (z.B. mittels Lkw mit Verbrennungsmotor) mitzuführen.

Kosten

Für die Abfrage von Angeboten der Bahn fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 15 Abs 9, 69 Abs 10 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Zum Formular

Abfrageplattform aufschiene.gv.at ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 25. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie