Strahlenschutz

Werden in einem Unternehmen Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Strahlenquellen eine erhöhte Strahlenbelastung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bewirken können, ist die Gesundheit dieser Personen bestmöglich zu schützen. Beispiele für Strahlenquellen sind einerseits Geräte, die ionisierende Strahlung erzeugen, wie etwa Röntgenanlagen, und andererseits radioaktive Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden.

Um die Gesundheit dieser Personen bestmöglich zu schützen, gibt es rechtliche Vorgaben, deren Einhaltung in erster Linie in der Verantwortung der betreffenden Unternehmen liegt. Grundprinzipien dieser Regelungen sind, dass die Anwendung ionisierender Strahlung in jedem Fall gerechtfertigt sein muss und die Strahlenbelastung für Mensch und Umwelt so niedrig wie vernünftig möglich zu halten ist. Eine Anwendung ist gerechtfertigt, wenn der Nutzen die möglichen Nachteile und Risiken überwiegt.

Auf der Grundlage einer EU-Richtlinie wurde das gesamte Strahlenschutzrecht neu gefasst. Diese rechtlichen Vorgaben traten im Jahr 2020 in Kraft.

Im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aus dem Jahr 2020 fällt die Unterscheidung zwischen dem Einsatz künstlicher Strahlenquellen ("Umgang mit Strahlenquellen") und Betätigungen, bei denen natürliche Strahlenquellen in Arbeitsprozessen zu erhöhter Strahlenbelastung führen können ("Arbeiten mit Strahlenquellen"), weg. Anstelle des Umgangs- bzw. Arbeitsbegriff gilt im StrSchG nun der Begriff der "Tätigkeit".

Der Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzrecht ist sehr weit gefasst. Insbesondere als Tätigkeiten sind anzusehen

  • der Betrieb von Strahlengeneratoren sowie
  • die Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Beseitigung, Verwendung, Lagerung und Beförderung von radioaktiven Materialien unabhängig davon, ob diese künstliche oder natürliche radioaktive Stoffe enthalten.

Nicht unter den Tätigkeitsbegriff fallen hingegen Betätigungen, die eine Exposition durch Radon oder kosmische Strahlung bewirken.

In den meisten Fällen bedürfen Tätigkeiten einer behördlichen Bewilligung. Nur Tätigkeiten, aus denen keine Gesundheitsgefährdung resultiert, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. In solchen Fällen muss die Tätigkeit aber üblicherweise der Behörde gemeldet werden.

Abhängig von Art und Gefährdungspotential der beabsichtigten Tätigkeit sieht das Strahlenschutzrecht unterschiedliche Bewilligungsverfahren vor (einstufig bzw. zweistufig, Näheres unter Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen). Darüber hinaus besteht für Geräte (Typen), die in größerer Stückzahl eingesetzt werden, die Möglichkeit von gerätebezogenen Zulassungen (Näheres unter Bauartzulassungen).

Im Bewilligungsbescheid legt die Behörde konkrete Auflagen und Bedingungen fest, die das Unternehmen – zusätzlich zu den Vorgaben des Strahlenschutzrechts – zu erfüllen hat. Eine wichtige Maßnahme zum Gesundheitsschutz ist die Einstufung als strahlenexponierte Arbeitskräfte jener Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die erhöhten Strahlenbelastungen ausgesetzt sein könnten, durch die Behörde. Hier wird zwischen der Kategorie A (höheres Gefährdungspotential) und der Kategorie B (niedrigeres Gefährdungspotential) unterschieden. Diese Einstufung hat zur Folge, dass das Unternehmen für diese Personen spezielle Schutz- und Überwachungsmaßnahmen veranlassen muss. Beispiele dafür sind das Tragen eines Personendosimeters, periodische Unterweisungen, schriftliche Arbeitsanweisungen, bei Einstufung in Kategorie A zusätzlich eine jährliche ärztliche Untersuchung.

Gewisse Tätigkeiten im Rahmen des Bewilligungsumfangs bedürfen einer gesonderten Zustimmung durch die Strahlenschutzbehörde. Dazu zählen unter anderem

Damit die Strahlenschutzbehörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben kontrollieren kann, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber eine Reihe von Meldepflichten an die Behörden bzw. die Zentralen Strahlenschutzregister zu erfüllen. Darüber hinaus werden seitens der Behörde bei allen Unternehmen, die einer behördlichen Kontrolle unterliegen, periodische Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen.

Für den Schutz von Arbeitskräften und der Bevölkerung bei natürlichen Strahlenquellen gibt es einige spezielle Bestimmungen:

  • Die Seite "Strahlenschutz bei natürlichen Strahlenquellen" behandelt den Schutz von Personen im Zusammenhang mit Betätigungen, die als "Tätigkeiten" einzustufen sind, sowie den Schutz des Personals in Flugzeugen, das während der Flüge erhöhter kosmischer Strahlung ausgesetzt ist.
  • Die Seite "Strahlenschutz bei Radon" behandelt den Schutz von Arbeitskräften in Bezug auf das natürliche Edelgas Radon.

Hinweis

Die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für Tätigkeiten mit Strahlenquellen sowie für den Schutz des fliegenden Personals sind im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und in der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegt. Für medizinische Anwendungen sind zudem die Bestimmungen der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) einzuhalten.

Für den Radonschutz ist neben dem StrSchG insbesondere die Radonschutzverordnung (RnV) maßgeblich.

Weiterführender Link

Umfangreiche Informationen zum Strahlenschutz in Österreich ( BMK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie