Schweine – Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In Schlachtbetrieben müssen Schweineschlachtkörper klassifiziert werden. Die Einstufung und Klassifizierung wird durch Klassifizierungsdienste (Klassifizierer) durchgeführt, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassen sind.
Der Schlachtbetrieb muss den Klassifizierungsdienst rechtzeitig verständigen. Dieser nimmt die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung vor.
Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Schlachtbetrieb genehmigen, dass die Klassifizierungsaufgaben vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in einer Richtlinie der AMA festgelegt.
Betroffene Unternehmen
Schlachtbetriebe mit im Jahresschnitt mehr als 60 wöchentlich geschlachteten Schweinen.
Voraussetzungen
Die Beschäftigung eines Klassifizierungsdienstes bzw. von Klassifizierern
- erfolgt obligatorisch in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden
- kann fakultativ in Schlachtbetrieben erfolgen, in denen im Jahresdurchschnitt weniger als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden
- kann im Rahmen einer fakultativen Klassifizierung erfolgen.
Fristen
Der Klassifizierungsdienst ist vom Schlachtbetrieb rechtzeitig anzufordern.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Für den Klassifizierungsdienst ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses richtet sich entweder nach Stückzahl oder Stundenzahl. Für größere Betriebe ist der Stundensatz meist preislich günstiger.
Zusätzliche Informationen
Fachliche Informationen finden Sie unter Agrarmarkt Austria (und Zurichtung) von Rindern und Schweinen (→ AMA).
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Fachiniformationen "Etikettierung und Klassifizierung" der Agrarmarkt Austria (→ AMA).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft