Pflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Immer mehr Produkte werden aus dem In- und Ausland über elektronische Marktplätze in oder nach Österreich verkauft. Alle Hersteller, insbesondere auch jene aus dem Ausland, müssen den Pflichten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bzw. den einschlägigen Verordnungen (Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung) nachkommen. Außerdem müssen beispielsweise die angebotenen Produkte, sofern sie diesen Regelungen unterliegen, bei Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert sein.

Diese Pflichten gelten für alle Hersteller – österreichische und nicht österreichische, mit Sitz innerhalb oder außerhalb der EU.

Seit 1. Jänner 2023 müssen auch elektronische Marktplätze ("Online-Marktplätze") und Fulfilment-Dienstleister sicherstellen, dass nur solche Hersteller Produkte in Österreich vertreiben, die sich an diese gesetzlichen Regelungen halten.

  • Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder eine App, mit der Informationen mittels Internet zur Verfügung gestellt werden. Hersteller oder Vertreiber können darüber verpackte Produkte wie Elektro- und Elektronikgeräte oder auch Einwegkunststoffprodukte bzw. Gerätebatterien im eigenen Namen anbieten.
  • Fulfilment-Dienstleister sind Dienstleister, die für ausländische Hersteller Dienstleistungen der Lagerhaltung, des Verpackens, der Adressierung oder des Versandes anbieten. Postdienstanbieter und Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.

Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK).

Um an elektronischen Marktplätzen teilzunehmen oder Fulfilment-Dienstleister zu beauftragen, müssen Hersteller ihre Verpflichtungen über die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie von Verpackungen nachkommen. 

Diese Hersteller sowie Primärverpflichtete von Verpackungen müssen außerdem an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. Dadurch können sie ihre weiteren Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllen.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler müssen außerdem je nach Abfallart Bevollmächtigte bestellen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verantwortlich sind:

Rechtsgrundlagen

§§ 12a bis 12c, 13a, 13g, 13h, 14, 29 bis 29e  Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen.

In ihren Verträgen mit

müssen sie sicherstellen, dass diese Personen die Vorgaben über die Sammlung und Verwertung sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem einhalten, wenn die jeweiligen Produkte in Österreich in Verkehr gebracht werden.

Wenn das Einhalten der entsprechenden Regelungen vertraglich nicht sichergestellt ist, muss der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes ausschließen.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 10 Z 5, 12a, 12c Abs 1, 13a, 13g, 14 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass für die Abfallarten

  • Verpackungen,
  • Einwegkunststoffprodukte,
  • Elektro- und Elektronikgeräte und
  • Batterien,

an denen sie kein Eigentumsrecht haben, der jeweilige Hersteller die Vorgaben über die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystemen einhält, wenn die jeweiligen Produkte in Österreich in Verkehr gebracht werden.

Wird das nicht sichergestellt, darf der Fulfilment-Dienstleister diese Dienstleistung nicht erbringen.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 10 Z 5, 12c Abs 2, 13a Abs 1 und 3, 13g Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie