Ausfuhrlieferungen
Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten oder in andere Mitgliedstaaten der europäischen Union sind ebenfalls von der NoVA befreit.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Gegenstand der Lieferung wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet
- Eine ausländische Abnehmerin/ein ausländischer Abnehmer, wenn dieser das Kraftfahrzeug ins Ausland befördert oder versendet (Abholfall)
- Ein Ausfuhrnachweis und Buchnachweis muss vorliegen
- Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) an das zuständige Finanzamt (→ BMF)
- Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank
Hinweis
Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass dem Grunde nach eine steuerbare Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder Z 4 NoVAG vorliegt. Keine Anwendung findet die Steuerbefreiung bei einer Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland, für welches ein steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des § 1 NoVAG bereits früher gesetzt wurde, da hierbei kein normverbrauchsabgabepflichtiger Tatbestand erfüllt wird und daher die vorliegende Lieferung ins Ausland von vornherein nicht steuerbar ist.
Werden die Voraussetzungen des § 12a NoVAG erfüllt, ist für solche Exporte allerdings eine Vergütung der NoVA (→ BMF) möglich.
Als ausländische Abnehmerin/ausländischer Abnehmer gilt eine natürliche Person dann, wenn diese keinen Wohnsitz im Inland hat. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Eine juristische Person gilt dann als ausländischer Abnehmer, wenn diese über keinen Sitz im Inland verfügt. Eine ausländische Zweigniederlassung einer in Österreich ansässigen Unternehmerin/eines in Österreich ansässigen Unternehmers, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat, ist als ausländischer Abnehmer zu betrachten. Dies gilt allerdings nicht für die österreichische Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmerin/eines ausländischen Unternehmers.
Die Eigenschaft der ausländischen Abnehmerin/des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäfts gegeben sein.
Der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird, ist durch die Unternehmerin/den Unternehmer durch folgende Dokumente zu erbringen:
- Eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Einen handelsüblichen Beleg, aus welchem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein)
- Eine Empfangsbestätigung der Abnehmerin/des Abnehmers oder ihrer/seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch die Abnehmerin/den Abnehmer durch eine Erklärung der Abnehmerin/des Abnehmers oder ihrer/seines Beauftragten, dass sie/er den Gegenstand in das übrige Unionsgebiet befördern wird
Die kraftfahrrechtliche Zulassung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist weder Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch kann sie den Ausfuhr- und Buchnachweis ersetzen.
Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank rechtzeitig über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diese/diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4 einzubringen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen