Elektroaltgeräte
Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten alle Geräte, die
- mit elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden oder
- elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder erzeugen, übertragen oder messen,
wenn sie mit höchstens 1.000 Volt Wechselstrom bzw. 1.500 Volt Gleichstrom betrieben werden können.
Ziele der gesetzlichen Regelungen sind:
- Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten sollen vermieden oder verwertet werden;
- es sollen mindestens 65 Prozent der in Verkehr gesetzten Geräte getrennt gesammelt werden;
- Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten.
Für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten gelten erweiterte Herstellerpflichten (sie sollen beispielsweise besonders recyclingfreundlich konstruiert werden) und Stoffverbote (es dürfen beispielsweise bestimmte Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten nur eingeschränkt vorkommen).
Daneben sind auch Rücknahmepflichten von alten Elektro- und Elektronikgeräten durch Hersteller, Importeure und Letztvertreiber (Händler) gesetzlich geregelt.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.
Anhang 1a der Elektrogeräteverordnung enthält Gerätekategorien mit Beispielen sowie Ausnahmen (z.B. Autoradios, elektrisch verstellbare Betten).
Weiterführende Links
- Elektroaltgeräte (→ BMK)
- edm.gv.at (→ BMK)
(einschließlich einer Suche nach registrierten Abfallsammlern und -Behandlern sowie nach Standorten)
Rechtsgrundlagen
Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie