Entsorgung und Verbringung von radioaktiven Abfällen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle.
Grundsätzlich muss sich das Unternehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten bemühen, radioaktive Abfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die "Ausübung von Tätigkeit" stellt eine menschliche Betätigung dar, welche die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird.
Fallen in einer solchen Situation radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich. Daher sind bereits im Zuge des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Tätigkeit der Behörde Unterlagen vorzulegen, die unter anderem Angaben zu radioaktiven Abfällen enthalten:
- die Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- die vorgesehene Art der Beseitigung,
- einer allfälligen temporären Lagerung.
Fallen bei Tätigkeiten radioaktive Abfälle an, müssen diese bereits im Unternehmen unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage gesammelt und gekennzeichnet werden. Die Sammlung hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
Hinweis
Die Bezieherin/der Bezieher einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle muss grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abschließen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.
Sofern radioaktive Abfälle nicht abgeleitet oder freigegeben werden können, müssen sie an die Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) zur Behandlung und Zwischenlagerung abgegeben werden.
Unter bestimmten Umständen ist auch eine Verbringung radioaktiver Abfälle an ausländische Einrichtungen zur Aufarbeitung oder Entsorgung möglich. Eine solche Verbringung unterliegt der Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV). Derartige Verbringungen sind allerdings aufwendig, da entsprechende Genehmigungen und Zustimmungen der Behörden des Ursprungs- und des Empfängerlandes sowie allfälliger Durchfuhrländer einzuholen sind.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, bei denen radioaktive Abfälle anfallen
Zuständige Stelle
- Für die Bewilligung zur Entsorgung im Rahmen der Bewilligung von Tätigkeiten:
die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde - Für Verbringungen ins Ausland:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung V/8 – Strahlenschutz (→ BMK)
Verfahrensablauf
Im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens von Tätigkeiten erfolgt die Festlegung, wie radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Dafür muss die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber im Zuge des Verfahrens entsprechende Angaben zum erwarteten Abfallaufkommen bereitstellen.
Ist eine Verbringung von radioaktiven Abfällen ins Ausland vorgesehen, erfolgt der Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins gemäß Anlage 1 RAbf-VV.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 116, 125 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
- §§ 44, 146 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
- Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV)
Experteninformation
Tarife und Übernahmebedingungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle (→ NES)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie