Ärzte – Berufshaftpflichtversicherung

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

In Österreich müssen freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte (niedergelassene ebenso wie Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzte sind solche, die eine wiederkehrende ärztliche Tätigkeit ausüben, die weder eine Ordinationsstätte noch ein Angestelltenverhältnis erfordert, zum Beispiel auf Werkvertrags- oder Honorarbasis (etwa eine Schul- oder Betriebsärztin oder der Ärztefunkdienst) oder als Gutachterin/Gutachter.

  • Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen.
  • Die Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode beträgt bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das Dreifache, dies gilt gleichermaßen für Personen-, Sach- und (reine) Vermögensschäden.

Die Österreichische Ärztekammer hat gemeinsam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung für ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen. Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gewisse Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistung in Österreich

Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich ärztlich tätig werden.

Von einer Dienstleistung im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs spricht man, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt. Das erfordert einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Vor deren erstmaliger Erbringung in Österreich muss jedoch unter anderem eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer nachgewiesen werden.

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärztinnen/Ärzte und Fachärztinnen/Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben

  • im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einer/einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt,
  • nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
  • vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärztinnen/Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
  • im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.

Ärztinnen/Ärzte, die über die notwendige Berechtigung* verfügen, können befristet bis zum 31. Juli 2024 den ärztlichen Beruf im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten ausüben.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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