Arbeitsinspektion
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Arbeitsinspektion ist die größte gesetzlich beauftragte Organisation zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Sie gewährleistet den Schutz von Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen und handelt nach einheitlichen Grundsätzen und unabhängig von Einzelinteressen. Durch eine bundesweit gleichmäßig aufgebaute Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt.
Aufgaben
Die Arbeitsinspektion
- überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in den Betrieben,
- nimmt als Partei an Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren teil,
- informiert und berät rechtsverbindlich und unentgeltlich in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- vermittelt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei gegensätzlichen Interessen in der Arbeitswelt und
- ermittelt bei Arbeitsunfällen und Beschwerden über Missstände.
Befugnisse
Die Arbeitsinspektionsorgane sind dazu berechtigt,
- Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten und zu besichtigen,
- Auskünfte einzuholen,
- Personen zu vernehmen und
- in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Achtung
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt.
Vorgangsweise bei Übertretungen
Wenn Bestimmungen zum Schutz der arbeitenden Menschen nicht eingehalten werden, berät die Arbeitsinspektion die Verantwortlichen und fordert sie schriftlich auf, innerhalb einer bestimmten Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, ist die Arbeitsinspektion verpflichtet, Strafanzeige bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat) zu erstatten. Bei schwerwiegenden Übertretungen muss die Arbeitsinspektion sofort mit Strafanzeige vorgehen. Im Falle eines Straferkenntnisses durch die Behörde besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht (→ oesterreich.gv.at).
In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen an ihrem Arbeitsplatz ist die Arbeitsinspektion verpflichtet, Sofortmaßnahmen zu setzen, wie beispielsweise die Weiterarbeit bis zur Behebung der Gefahr zu verbieten.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Zusätzliche Informationen
Formlosen Beschwerden von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (z.B. telefonisch oder per E-Mail) über Arbeitsbedingungen wird umgehend und mit Umsicht nachgegangen. Die Quelle jeder Beschwerde ist als unbedingt vertraulich zu behandeln.
Die Zuständigkeit eines Arbeitsinspektorates richtet sich nach der Lage der Betriebsstätte oder Baustelle.
An die Ombudsstelle der Arbeitsinspektion (→ BMAW) können Beschwerden und Feedback zur Vorgehensweise von Arbeitsinspektorinnen/Arbeitsinspektoren gerichtet werden.
Weiterführende Links
- Arbeiterkammer – Kontakt (→ AK)
- Arbeitnehmerschutz und Gesundheit (→ AK Wien)
- Arbeit und Gesundheit – Beratung (→ AK)
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
- Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
- Die Arbeitsinspektion (→ Wirtschaftskammer Österreich)
Rechtsgrundlagen
Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft