Gentechnik − gentechnisch veränderte Organismen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie die dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren sind im Gentechnikgesetz (GTG) geregelt.
- Gentechnisch veränderte Organismen (GVO):
Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt - Freisetzung (Freisetzen):
das absichtliche Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist - Inverkehrbringen:
die entgeltliche oder unentgeltliche Beistellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse- nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
- nicht Gegenstand einer gemäß Gentechnikgesetz genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder
- nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die gemäß den oben genannten Definitionen Freisetzungen oder Inverkehrbringen von GVO durchzuführen beabsichtigen
Fristen
Eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Für das Verwaltungsverfahren gelten die Fristen des Gentechnikgesetzes (GTG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Der Antrag hat vor Beginn des Inverkehrbringens zu erfolgen. Die Verfahrensfristen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zuständige Stelle
hinsichtlich Freisetzungen von GVO – soweit diese in Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in dessen Ressortbereich oder durch diese erfolgen – das BMBWF, im Übrigen das BMSGPK
Verfahrensablauf
Freisetzungen
Das Verfahren für Freisetzungen von GVO wird durch das Gentechnikgesetz und die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt geregelt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat einen Antrag auf Freisetzung von GVO samt aller erforderlichen Beilagen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Behörde bestätigt den Eingang des Antrages, prüft ihn und leitet ihn dem wissenschaftlichen Ausschuss der Gentechnikkommission für Freisetzungen und Inverkehrbringen (WAFI) zur Begutachtung zu. Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung des Antrages binnen 30 Tagen nach Erhalt und verständigt das BML, das auch zur Anhörung zu laden ist. Die Antragsunterlagen liegen binnen einer Dauer von drei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Drei Wochen nach Ende der Auflegungsfrist findet eine öffentliche Anhörung statt. Die behördliche Frist zur Entscheidung über den Antrag beträgt 90 Tage. Eine Hemmung des Fristenlaufes erfolgt durch
- Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme,
- Verbesserungsauftrag,
- Anhörung.
Parteistellung in diesem Verwaltungsverfahren haben neben der Antragstellerin/dem Antragsteller, die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, bei Grenzgrundstücken auch die Nachbargemeinden, weiters die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstückes, die Nachbarinnen/Nachbarn, sofern sie begründete Einwendungen schriftlich eingebracht haben, und das Bundesland, in dem die Freisetzung erfolgen soll.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, ergeht die Entscheidung der Behörde über den Antrag mittels Bescheid.
Inverkehrbringen
Das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen (zum Beispiel der Import von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen), ist im GTG und in der Verordnung (EG) 1839/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel geregelt.
Im Verfahren nach dem Gentechnikgesetz prüft die österreichische Behörde den Antrag und holt ein Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission für Freisetzungen und Inverkehrbringen ein; sie notifiziert den Antrag an die Europäische Kommission und übermittelt ihr einen positiven Bewertungsbericht. Damit wird das Verfahren auf EU-Ebene fortgesetzt und die Europäische Kommission trifft binnen 60 Tagen eine Entscheidung.
Im Verfahren über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel wird der Antrag bei einem Mitgliedstaat der EU eingebracht. Dieser gibt keine eigene Risikobewertung ab. Die Risikobewertung erfolgt durch die European Food Safety Authority (EFSA). Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Europäische Kommission in einem festgesetzten Verfahren und wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Freisetzung sind beizulegen
- die zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkung auf die Sicherheit erforderlichen Informationen, einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise, insbesondere
- Bezeichnung des Vorhabens und allgemeine Information über die Betreiberin/den Betreiber, das befasste Personal und dessen Ausbildung,
- Informationen über den oder die GVO und die gentechnischen Veränderungen,
- Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird,
- Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem oder den GVO und der Umwelt,
- Überwachungsplan, Informationen über Kontrollmaßnahmen, Notfallplan und Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren,
- Ort der Freisetzung,
- Zusammenfassung dieser Informationen und eine
- Sicherheitsbewertung, das heißt eine Darstellung und Bewertung der bei der vorgesehenen Freisetzung des oder der GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit.
Kosten
Die Kosten für die Antragstellerin/den Antragsteller ergeben sich aus den Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV).
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
- Freisetzungsverordnung (→ BMBWF)
- Gentechnikregister gemäß § 101c Abs 1 und 2 Gentechnikgesetz (→ KVG)
- Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (→ AGES)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz