Innergemeinschaftlicher Versandhandel nach Österreich

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind grundsätzlich in Österreich zu versteuern, wenn die Beförderung der Waren in Österreich endet. Abweichend davon ist der innergemeinschaftliche Versandhandel durch Kleinstunternehmen in dem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Beförderung beginnt.

Achtung

Seit 1. Juli 2021 kann die in anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze über den EU-OSS in nur einem Mitgliedstaat erklärt werden.

Liefert ein Unternehmen Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an private oder bestimmte andere Abnehmerinnen/Abnehmer, ist diese Lieferung bis 30. Juni 2021 nur dann im Bestimmungsland zu versteuern, wenn die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes überschritten wird.

Beispiel

Ein deutsches Unternehmen versendet Gegenstände an Privatpersonen in Österreich. Die Lieferschwelle in Österreich wird überschritten. Der Lieferort verlagert sich von Deutschland nach Österreich, an das Ende der Versendung. Die Lieferungen sind in Österreich als Inlandslieferungen steuerbar und steuerpflichtig. Das deutsche Unternehmen muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Rechnungen an die österreichischen Privatpersonen sind − verpflichtend − mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen ( Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz UStG).

Variante
Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 27 Abs. 4 UStG und tätigt es innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerberinnen/Schwellenerwerber, so haben diese Empfängerinnen/Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für die Lieferantin/den Lieferanten zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen.

Berechnung der Lieferschwelle

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jedes Mitgliedsland, daher auch für Österreich, gesondert vorzunehmen. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind nur Umsätze aus der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen.

Außer Ansatz bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen, Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge, Entgelte für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

Unternehmen aus anderen EU-Staaten, die in Österreich an Privatpersonen bzw. Schwellenerwerberinnen/Schwellenerwerber liefern, müssen ab folgendem Zeitpunkt mit österreichischer Umsatzsteuer fakturieren:

  • bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im Vorjahr:
    Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab dem 1. Umsatz des laufenden Jahres
  • bei Überschreiten der Lieferschwelle iHv 35.000 Euro im laufenden Jahr:
    Fakturierung mit österreichischer Umsatzsteuer ab jenem Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überschritten wurde

Die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung kommt bis 30.Juni 2021 auch zur Anwendung, wenn das Unternehmen den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und die Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat als in Österreich (als Bestimmungsmitgliedstaat) erfolgt. Somit können auch Unternehmen aus Drittländern bzw. Drittgebieten in Österreich solche steuerpflichtigen Umsätze tätigen. Ab 30. Juni 2021 liegt diesfalls ein Einfuhr-Versandhandelsumsatz vor.

Offenlegung/Selbstanzeige

Sollte das Unternehmen die innergemeinschaftliche Versandhandelsgrenze in der Höhe von 35.000 Euro in vorangegangen Kalenderjahren überschritten haben, sind diese auch im Nachhinein zu erklären.

Dazu steht die Möglichkeit einer Selbstanzeige bzw. Offenlegung der Umsätze zur Verfügung.

Fiskalvertreterin/Fiskalvertreter

In jenen Fällen, in denen ein Unternehmen in der EU weder seinen Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und auch kein entsprechendes Amtshilfeabkommen vorliegt, ist die Bestellung einer Fiskalvertreterin/eines Fiskalvertreters im Sinne des § 27 Abs 7 UStG, die/der auch Zustellungsbevollmächtigte/Zustellungsbevollmächtigter sein muss, erforderlich.

Erklärung der Umsatzsteuer in Österreich 

In Österreich zu versteuernde innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze können über den EU-OSS erklärt werden. Ist das Unternehmen nicht zum EU-OSS registriert, erfolgt die Erklärung der Umsatzsteuer im Wege der UVA und der Umsatzsteuerjahreserklärung. 

Umsatzsteuerjahreserklärung

Formular: "U1" (des jeweiligen Kalenderjahres) z.B.: U1 2013
Abgabetermin:  
in Papierform 30. April des Folgejahres
elektronisch 30. Juni des Folgejahres

Umsatzsteuervoranmeldung

Formular: "U30" (des jeweiligen Kalenderjahres)  
Abgabetermin: bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats
Entrichtung des Steuerbetrages: bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats
Höhe der Umsätze pro Jahr (Netto) Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
Bis 35.000 Euro Keine Abgabe notwendig
35.000 Euro bis 100.000 Euro vierteljährlich
Ab 100.000 Euro monatlich

Information zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung bzw. für die dazu notwendige Registrierung finden sich auf FinanzOnline ( BMF).

Antrag auf Vergabe einer Abgabenkontonummer bzw. UID-Nummer

  • Verf 19: Fragebogen für das Veranlagungsverfahren
    • Zusätzlich: Angabe der Vertriebskanäle (z.B.: Homepage, Katalog etc.) Hinweis: Die Vergabe einer UID-Nummer für Unternehmen, die im Bereich Versandhandel tätig sind, ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da zur Entrichtung der Steuerschuld lediglich eine Abgabenkontonummer benötigt wird. Sollte dennoch eine UID-Nummer benötigt werden, ist dies im Formular Verf 19 ausreichend zu begründen.
  • Verf 26: Unterschriftsprobeblatt
  • Gültige UID-Nummer oder Nachweis über die Unternehmereigenschaft ausgestellt vom Finanzamt im Ansässigkeitsstaat (Original)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie des Reisepasses/Personalausweises der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
  • Kopie des Handelsregisterauszuges

Offenlegung und Selbstanzeige

Sollte das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausnahme als Kleinstunternehmen nicht erfüllen bzw. die hierfür maßgebliche Umsatzgrenze im laufenden oder in vorangegangen Kalenderjahren überschritten haben, sind diese auch im Nachhinein zu erklären.

Dazu steht die Möglichkeit einer Selbstanzeige bzw. Offenlegung der Umsätze zur Verfügung.

Kontakt - Finanzamt

Der Antrag auf steuerliche Erfassung ist per Post oder Fax an nachstehende Adresse zu richten:

Finanzamt Graz-Stadt

z.H.: UV01 /UV02
Conrad von Hötzendorf-Straße 14 - 18
A - 8018 Graz

Telefon: +43 50233 333
Fax: +43 50233 5938041 (UV 01) bzw.
+43 50233 5938042 (UV 02)

E-Mail:
Post.FA68-uv01@bmf.gv.at bzw.
Post.FA68-uv02@bmf.gv.at

Bankverbindung der Dienststelle Graz-Stadt:
BIC: OPSKATWW
IBAN: AT12 0100 0000 0553 4681
BLZ: 60000
Konto-Nr.: 5534.681(Österreichische Postsparkasse)

Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Zusätzlich zu den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sind für den Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren folgende Bestimmungen zu beachten:

Versandhandel betreibt, wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Alkohol-, des Bier-, des Mineralöl-, Tabak- oder des Schaumweinsteuergesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand an die Erwerberin/den Erwerber selbst durchführt oder durchführen lässt.

Als Privatperson gilt in diesem Fall jeder, der sich gegenüber der Versandhändlerin/dem Versandhändler nicht als Abnehmerin/Abnehmer deklariert, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des UStG der Umsatzsteuer unterliegen (keine Angabe der UID).

Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren als Versandhändlerin/Versandhändler in das Steuergebiet liefern will, hat dies für jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich bzw. der Zollstelle Innsbruck anzuzeigen und Sicherheit zu leisten. Die Verbrauchsteuerschuld entsteht mit Auslieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist grundsätzlich die Versandhändlerin/der Versandhändler. Wird das Verfahren des Versandhandels nicht eingehalten, wird auch die Empfängerin/der Empfänger zur Steuerschuldnerin/zum Steuerschuldner.

Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann von der Zollstelle Innsbruck auf Antrag die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilt werden. Für nähere Auskünfte zum Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist die Zollstelle Innsbruck zu kontaktieren.

Das oben beschriebene Verfahren für Verbrauchsteuern gilt auch dann, wenn die Umsatzsteuer über den One-Stop-Shop erklärt bzw. entrichtet wird.

Achtung

Für Tabakwaren (auch für Schnupftabak) besteht aufgrund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot. Auch das Tabaksteuergesetz verbietet den Versandhandel mit Tabakwaren (§ 30 TabStG). Darüber hinaus ist auch nach § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen verboten; weiters ist das Inverkehrbringen von Kautabak und Snus nach § 2 TNRSG verboten. Das bedeutet, dass die Bestellung sowie der Bezug von Tabakwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-Mail und dgl. verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten, nach den Bestimmungen des TNRSG aber auch innerhalb Österreichs.

Für im Ausland bestellte und ins Steuergebiet gelieferte Tabakwaren entsteht in Österreich die Tabaksteuerschuld, wobei die Erwerberin/der Erwerber neben der Versandhändlerin/dem Versandhändler zur Steuerschuldnerin/zum Steuerschuldner wird.

Die verbotswidrige Bestellung von Tabakwaren kann zu einem Finanzstrafverfahren führen.

Die Vorschriften über die Erwerbsschwelle und die Kleinstunternehmergrenze (Art 3 Abs 4 Z 2 und Abs 5 UStG) gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Derartige Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten sind immer der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen oder führen zur Erwerbsbesteuerung.

Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen mit Kontrollen, sowohl durch die Zoll- als auch durch die Finanzverwaltung, gerechnet werden muss und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt werden können.

Weiterführende Informationen

Schlechtes Gewissen – Was kann ich tun? (Die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG) ( BMF)

Formulare

Alle angeführten Formulare finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter dem Menüpunkt "Formulare".

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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