Vorsteuerabzug

Die auf einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge von anderen Unternehmen, wie z.B. Lieferanten, nennt man Vorsteuer. Unternehmen können die Vorsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Umsatzsteuer, die sie ans Finanzamt abführen müssen, "gegenrechnen". Das nennt man Vorsteuerabzug. Eigene Regelungen gelten für den Vorsteuerabzug bei PKW und Kombi.

Durch den Vorsteuerabzug werden Unternehmen von der Umsatzsteuer entlastet, da der Steuerträger der Umsatzsteuer grundsätzlich nur die Endverbraucherin/der Endverbraucher sein soll.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist insbesondere eine Rechnung. Erbringt ein Unternehmen Leistungen gegenüber anderen Unternehmen für unternehmerische Zwecke, ist es zur Rechnungsausstellung verpflichtet.

Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer geht es auch einfacher: Für bestimmte Unternehmerinnen/Unternehmer besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen.

Ein Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, im Inland für das Unternehmen ausgeführt wurde. Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen für Zwecke des Unternehmens, wenn zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen.

Für Istbesteuerer, deren steuerbare Umsätze – hierbei bleiben die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer) sowie die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro nicht überstiegen haben, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Die Voraussetzung der Zahlung für den Vorsteuerabzug entfällt, wenn eine Überrechnung in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers stattgefunden hat. Für Gebäude gibt es besondere Regelungen.

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnungsaustellung können Unternehmen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Vorsteuern auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger geltend machen.

Auch Vorsteuerbeträge, die in der Phase der Unternehmensgründung anfallen (also vor dem Ausführen von eigenen Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt geltend gemacht werden (z.B. für Investitionen, Vertragserrichtung etc.).

Bei betrieblich veranlassten Reisen im Inland können aus den pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausgerechnet und geltend gemacht werden.

Bei bestimmten Aufwendungen ist kein Vorsteuerabzug möglich. Das ist u.a. der Fall bei Reisevorleistungen, Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrad.

Rechtsgrundlagen

Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend. Ändern sich nachträglich die maßgeblichen Verhältnisse, muss das Unternehmen den Vorsteuerabzug berichtigen.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) beträgt 19 Jahre. D.h. wenn sich bei einem Grundstück im Anlagevermögen innerhalb der 19 Kalenderjahre, die auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.

Bei einer nachträglichen Eigentumsübertragung aufgrund eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum neun Jahre. Ausgenommen sind Geschäftsräume. D.h. überträgt eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungen (steuerfreier Verkauf), so tritt eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ein. Für jedes Jahr der Änderung hat eine Berichtigung in Höhe von einem Zehntel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Inländische Unternehmen, die im EU-Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Der Antrag ist bis 30. September des Folgejahres zu stellen.

Anträge auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten müssen im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens gestellt werden. Österreichische Unternehmen müssen die Anträge über FinanzOnline einreichen, von wo aus sie direkt an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Entscheidungen werden anschließend ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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