Kontrollgerät – Aufbewahrung (Schaublätter)
Allgemeine Informationen
Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge oder Omnibusse, die zur Güter- oder Personenbeförderung eingesetzt werden, müssen mit einem Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) ausgestattet sein. Das sind in der Regel Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem (gemeinsamen) höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t und Busse ab neun Sitzplätzen. Deren Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzer sind bis auf wenige Ausnahmen dazu verpflichtet, damit Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Wer nicht unter eine der Ausnahmen fällt, muss dafür sorgen, dass folgende Daten in entsprechender Weise in die Schaublätter des Kontrollgerätes/Fahrtschreibers eingetragen bzw. gespeichert werden:
- vor Fahrten die Namen der Lenkerinnen/der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie
- am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers
Hinweis
Die aufbewahrten Schaublätter bzw. digital gespeicherten Daten müssen der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion) auf Verlangen vorgelegt bzw. übermittelt werden.
Schaublätter eines analogen Kontrollgerätes müssen zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt werden. Wenn ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, sind die von den Kontrollgeräten und Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten nach ihrer Aufzeichnung ebenso zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese müssen nach Lenkerinnen/Lenkern und Datum geordnet sein.
Ausnahmen
Wenn das Fahrzeug unter eine der folgenden Ausnahmen fällt, so muss das Kontrollgerät/der Fahrtschreiber nur zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden.
Folgende Fahrzeuge sind ganz von der Verwendung freigestellt:
Gemäß § 24 Abs 2b Z 1 KFG:
- Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrerin/Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrerin/Fahrer angemietet werden
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
- Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden
- Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren
- speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
- Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4.250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die die Fahrerin/der Fahrer zur Ausübung ihres/seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für die Fahrerin/den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrerin/Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt
- Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden –, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
- spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden
- Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder die Fahrerin/den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden
Folgende Fahrzeuge sind freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin/den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt
Gemäß § 24 Abs 2b Z 2 KFG:
- Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden
Folgende Fahrzeuge sind nur in Bezug auf Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt
Gemäß § 24 Abs 2b Z 3 KFG:
- Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
- Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte
- Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
- Fahrzeuge, die von den Straßenerhalterinnen/Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhalterinnen/Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d (Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern der Gebietskörperschaften verwendet und die von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden) fällt.
- Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden
Weiterführende Links
Online-Ratgeber Lkw-Kontrollgerät (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- § 103 Abs 4 Kraftfahrgesetz (KFG)
Ausnahmen:
- § 24 Abs 2b Z 1, 2 und 3 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Artikel 3 lit. aa bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie