Kennzeichnungspflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Kennzeichnungspflichten dienen dazu, im Besonderen auf vorhandene Gefahren, auf Sicherheitsmaßnahmen oder auf Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen.
Baustellen
Auf Baustellen sind zum Beispiel folgende Verpflichtungen vorgesehen:
- Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Hinweis
Handfeuerlöscher auf Baustellen müssen mit einer Prüfplakette versehen sein.
- An brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
- Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu geschehen.
Arbeitsmittel
In Bezug auf Arbeitsmittel ist zum Beispiel Folgendes geregelt:
- Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein.
- Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
Arbeitsstoffe
Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung zu versehen.
Betroffene Unternehmen
Baustellen
Grundsätzlich alle Betriebe, die Bauarbeiten aller Art ausführen, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Kennzeichnung Arbeitsmittel
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen
Grundsätzlich alle Betriebe, außer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Verwaltungsstellen und Schulen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Privathaushalte.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektion → BMAW)
Rechtsgrundlagen
- § 41 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
- §§ 33, 42, 45 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
- §§ 1a, 1b Kennzeichnungsverordnung (KennV)
Experteninformation
Informationen der Arbeitsinspektion zur Kennzeichnung von Arbeitsstoffen (Arbeitsinspektion → BMAW)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft