Sonstige Pflichten des entsendenden Unternehmens

Allgemeine Informationen

Meldepflicht

Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Entsendung aller Arbeitnehmenden aus allen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen melden. Dies muss vor Beginn der Arbeitstätigkeit erfolgen. Eine Unterlassung der Meldung ist mit einer Verwaltungsstrafe bedroht.

Die Meldung muss folgende Punkte beinhalten:

  • Name, Anschrift, Gewerbeberechtigung und Umsatzsteueridentifikationsnummer der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Name der zur Vertretung nach außen Berufenen
  • Name und Anschrift der Ansprechperson
  • Name und Anschrift der inländischen Auftraggeberin (bzw. Generalunternehmerin)/des inländischen Auftraggebers (bzw. Generalunternehmers)
  • Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, zuständige Sozialversicherungsträger und Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmenden
  • Zeitraum der Entsendung insgesamt, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich
  • Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit
  • Die Höhe des Entgelts, das den einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gebührt
  • Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)
  • Person oder Zweigniederlassung (jeweils genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnunterlagen bereitgehalten werden, wenn dies nicht der Ort der Beschäftigung ist
  • Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Arbeitsbewilligung im Entsendestaat: ausstellende Behörde, Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer oder Kopie der Arbeitsbewilligung
  • Aufenthaltsgenehmigung im Entsendestaat: ausstellende Behörde, Geschäftszahl, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer oder Kopie der Aufenthaltsgenehmigung

Verpflichtung zum Bereithalten von Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen am Arbeitsort durch das entsendende Unternehmen (über die Ansprechperson oder eine andere vorher bekanntgegebene Person (Wirtschaftstreuhänder-, Rechtsanwalts- oder Notariatskanzlei oder Zweigniederlassung) bereitgehalten werden:

  • Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle;
  • Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Arbeitnehmerentsendung – Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – E101 oder Dokument A1), wenn für die entsandte Arbeitnehmerin/den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht;
  • Lohnunterlagen: Entsendeunternehmen müssen außerdem für die Bereithaltung von Unterlagen in deutscher Sprache am österreichischen Einsatzort sorgen, die eine Überprüfung des Entgelts ermöglichen.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Entsendeplattform ( BMAW, BUAK).

Achtung

Ein Verstoß gegen diese Pflichten hat Strafsanktionen zur Folge. Nähere Informationen finden sich auf der Seite zu Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping.

Zuständige Stelle

die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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