Registrierung zum EU-OSS

Wer kann sich zum EU-OSS registrieren?

Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. Grundsätzlich können sich sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen zum EU-OSS registrieren (Drittlandsunternehmen allerdings nur für Lieferungen). 

Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass das Unternehmen Umsätze die unter die Regelung für den EU-OSS fallen tätigt. Eine Registrierung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen bereits in einem anderen Mitgliedstaat für den EU-OSS registriert ist und die Registrierung noch aufrecht ist. Eine Registrierung zum Nicht-EU-OSS oder IOSS, ist jedoch nicht schädlich. Weiters ist eine Registrierung nicht möglich, wenn das Unternehmen einer Sperrfrist in Österreich oder ein einem anderen Mitgliedstaat unterliegt.

In welchem Mitgliedsaat erfolgt die Registrierung?

Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert. 

Im Inland ansässige Kleinunternehmen sind grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet haben. Erbringt ein Kleinunternehmen aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen, ist die Kleinunternehmerbefreiung – deren Wirkung auf Österreich beschränkt ist – nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des EU-OSS in Frage.

Hinweis

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Verwendung des EU-OSS, sind alle unter die EU-OSS Regelung fallenden Umsätze über diesen zu erklären. 

Welche Voraussetzungen muss ein Drittlandsunternehmen erfüllen, um sich registrieren zu können? 

Neben Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in der EU haben (siehe hierzu oben), können auch Drittlandsunternehmen in den EU-OSS. Drittlandsunternehmen, die weder einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte in der EU haben, können sich zum EU-OSS registrieren, wenn sie Warenlieferungen, die unter die EU-OSS Regelung fallen, tätigen und der Beginn der Beförderung in der EU liegt. Diesfalls erfolgt die Registrierung in dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung. 

Grundsätzlich gelten für die Registrierung die gleichen Voraussetzungen wie für andere Unternehmen. Bei Drittlandsunternehmen ist eine Registrierung zusätzlich an die Bedingung geknüpft, dass es unter die EU-OSS Regelung fallende Warenlieferungen ausführt, deren Beginn der Beförderung in der EU liegt. Weiters kann ein Drittlandsunternehmen nur am EU-OSS teilnehmen, wenn es über einen Fiskalvertreter verfügt (Rz 4300c UStR 2000 ( BMF))

Anders als EU-Unternehmen können Drittlandsunternehmen den EU-OSS nicht für Dienstleistungen verwenden. Hierfür steht der Nicht-EU-OSS zur Verfügung.

Wie kann sich ein Unternehmen für den EU-OSS in Österreich registrieren?

Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS erfolgt elektronisch über FinanzOnline ( BMF). Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Bis wann muss der Registrierungsantrag für den EU-OSS erfolgen?

Möchte ein Unternehmen den EU-OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen hierfür vor, ist der EU-OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.

Beispiel

Will ein Unternehmen den EU-OSS ab 1. Jänner 2025 verwenden, muss es einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeben.

Im Falle der erstmaligen Erbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden.

Beispiel

Ein Unternehmen erbringt am 12. Oktober 2025 erstmals Leistungen, die unter die Sonderregelung fallen. Das Unternehmen muss den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. November 2025 abgeben, damit es den EU-OSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann.

Bei der Registrierung zum EU-OSS muss ein Datum der Inanspruchnahme ausgewählt werden. Das Datum der Inanspruchnahme kann rückwirkend nicht mehr geändert werden. Umsätze, die vor dem Datum der Inanspruchnahme liegen, können nicht über den EU-OSS erklärt werden. Entsprechend der oben ausgeführten Regelungen ist dieses Datum vom System mit dem ersten Tag des folgenden Quartals vorbefüllt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dieses Datum zu überschreiben, beispielsweise wenn das Unternehmen erstmalig Umsätze, die unter die EU-OSS Regelung fallen, ausführt.

Wann muss das Feld elektronische Schnittstelle angekreuzt werden?

Das Feld elektronische Schnittstellen ist nur von einem Unternehmen iSd. § 3 Abs. 3a Z 2 UStG anzukreuzen. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das eine Plattform, Website etc. betreibt, auf der Drittlandsunternehmen Waren an Konsumentinnen/Konsumenten innerhalb der EU verkaufen, und das Kraft Gesetzes als Steuerschuldner für diese Umsätze der anderen Unternehmen behandelt wird. Zum Begriff der elektronischen Schnittstelle iSd. § 3 Abs. 3a Z 2 UStG siehe auch Rz 382 der UStR 2000.

Beispiel 1:
Ein Unternehmer hat eine Website und verkauft seine Waren über diese Website. 
Lösung:
Da der Unternehmer keine anderen Unternehmen beim Verkauf unterstützt, ist die Kennzeichnung elektronische Schnittstelle nicht im EU-OSS anzugeben.

Beispiel 2:
Eine Plattform betreibt einen Online-Shop, über den andere EU-Unternehmen Waren verkaufen können. Drittlandsunternehmen (ohne Sitz oder Betriebsstätte in der EU) können über den Online-Shop keine Waren verkaufen.
Lösung:
Da die Plattform keine Drittlandsunternehmen beim Verkauf unterstützt, ist die Kennzeichnung elektronische Schnittstelle nicht anzugeben.

Beispiel 3:
Eine Plattform betreibt einen Online-Shop, über den EU- und Drittlandsunternehmen Waren an Konsumentinnen/Konsumenten verkaufen können. Der chinesische Händler CN, ohne Niederlassung in der EU, bietet Waren über diesen Online-Shop an. Die Waren werden von einem Fremdlager in Deutschland an die Konsumentinnen/Konsumenten in der EU geliefert. Die Bestellung und Zahlungsabwicklung erfolgt über die Plattform.
Lösung:
Im EU-OSS ist die Kennzeichnung elektronische Schnittstelle vorzunehmen (siehe im Detail UStR Rz 382).

Wie sind Betriebsstätten und Abgangsländer zu erfassen?

Bei der Registrierung sind EU-Betriebsstätten und EU-Länder, von denen aus Waren versendet werden (Abgangsländer), anzugeben. Informationen zur Frage "Was ist ein Abgangsland?" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Wie ist bei der Antragstellung durch Organschaften vorzugehen?

Für Organschaften gelten spezielle Auslegungsregelungen, die nur für den EU-OSS Anwendung finden. Die Organschaft darf nur eine einzige UID-Nummer verwenden. Dabei ist die UID-Nummer des inländischen Organträgers oder – falls der Organträger im Ausland ist – die UID-Nummer des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils im Inland zu verwenden. Weiters gelten Betriebstätten des inländischen Organträgers oder der inländischen Organgesellschaften für die Zwecke des EU-OSS als eigenständiges Unternehmen.

Wie erkennt man, dass der Registrierungsantrag zum EU-OSS abgeschickt wurde?

Nach Eingabe der Daten wird die Antragstellerin/der Antragsteller in einer Meldung (gelb) darauf hingewiesen, dass sie/er die Registrierungsdaten nochmals überprüfen soll. Es besteht nun die Möglichkeit, die Daten zu bearbeiten oder freizugeben. Gleichzeitig erhält die Antragstellerin/der Antragsteller ein Mail mit den eingegebenen Daten zur Kontrolle. Erst durch Klick auf "Bestätigen" werden die Unternehmensdaten an das zuständige Finanzamt übermittelt und das Unternehmen im EU-OSS vollständig registriert.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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