Produktinfostelle
Entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Waren dürfen EU-Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.
Das gilt auch dann, wenn die Waren nach anderen als den z.B. in Österreich geltenden technischen Vorschriften hergestellt wurden. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz).
In diesem Zusammenhang sind in allen EU-Mitgliedstaaten nationale Produktinfostellen eingerichtet, die als Ansprechstelle für Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure (z.B. herstellende Unternehmen) und als Schnittstelle zwischen diesen und den nationalen Behörden fungieren. Anfragen an die Produktinfostellen sind kostenlos und sollten innerhalb von 15 Tagen beantwortet werden.
Österreichische Produktinfostellen informieren insbesondere über
- in Österreich geltende technischen Vorschriften
- das EU-Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Waren und dessen Umsetzung in Österreich
- in Österreich zuständige Behörden (einschließlich Kontaktinformationen)
Die zuständige Behörde stellt fest, ob Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (Bewertung von Waren) - in Österreich verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den Behörden und Unternehmen
Kontakt
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Abteilung Öffentlichkeitsarbeit: produktinfostelle@bmaw.gv.at
Besondere Produktinfostelle für Bauprodukte
Für Bauprodukte gibt es eine eigene Produktinfostelle: Österreichisches Institut für Bautechnik (→ OIB)
Zuständige Behörden
Produkt | Institution | Kontakt |
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Allgemeine Fragen und Produkte, die nicht zu den nachstehenden Produkttypen gehören |
BMAW-Bürgerservice |
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Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung unter 50 oder über 1000 V für Wechselstrom und unter 75 oder über 1500 V für Gleichstrom, Sicherheitsaspekte von Elektrizitätszählern, Haushaltssteckvorrichtungen, Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, ausgenommen Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, elektromedizinische Geräte und Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie elektrisch betriebene Maschinen | BMAW VI/A/3 | et@bmaw.gv.at |
Gehäuse für elektrische Hochspannungsleistungsschalter, Vakuumbehälter | BMAW VI/A/2 | druckgeraete@bmaw.gv.at |
Messgeräte im gesetzlichen Messwesen |
BMAW VI/A/4 BEV |
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Fertigpackungen | BEV | recht-verwaltung@bev.gv.at |
Handfeuerwaffen | BMAW VI/A/3 | et@bmaw.gv.at |
Lebensmittel | BMSGPK III/B/16a | amire.mahmood@ gesundheitsministerium.gv.at |
Nahrungsergänzungsmittel | BMSGPK III/B/16a | amire.mahmood@ gesundheitsministerium.gv.at |
Gebrauchsgegenstände | BMSGPK III/B/14 | iii.b.14@gesundheitsministerium.gv.at |
Kosmetische Mittel | BMSGPK III/B/14 | iii.b.14@gesundheitsministerium.gv.at |
Tabak | AGES | tabak@ages.at |
Edelmetalle und Punzen | BMF III/6 | post.za1-acf@bmf.gv.at |
Düngemittel | BAES | duengemittel@baes.gv.at |
Bodenhilfsstoffe | BAES | duengemittel@baes.gv.at |
Kultursubstrate | BAES | duengemittel@baes.gv.at |
Pflanzenhilfsmittel | BAES | duengemittel@baes.gv.at |
Kraftfahrzeuge und Anhänger | BMK/St 5 | st5@bmk.gv.at |
Möbel | BMSGPK, Abt. III/2 | produktsicherheit@ sozialministerium.at |
Textilien | BMSGPK, Abt. III/2 | produktsicherheit@sozialministerium.at |
Problemlösungsverfahren „SOLVIT“
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Waren können Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure das kostenfreie Problemlösungsverfahren "SOLVIT" der Europäischen Kommission in Anspruch nehmen.
In Österreich ist die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) als offizielle → SOLVIT-Kontaktstelle für Unternehmen tätig.
Weiterführende Links
- Produktinfostelle (→ BMAW)
- Gegenseitige Anerkennung von Waren (→ BMAW)
- Produktinfostellen (→ WKO)
- SOLVIT (→ WKO )
- Produktkonformität (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft