Lebensmittelsicherheit – Milch, Eier, Honig
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme von der Tierhalterin/dem Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt –, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
Betroffene Unternehmen
Erstverarbeitungsbetriebe von Milch, Eiern oder Honig.
Fristen
Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Zuständige Stelle
Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Verfügungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte selbst verantwortlich. Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Rückstandskontrollverordnung (RückstkontrollV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz