Gefahrgut – Zuteilung einer Kurzbezeichnung bzw. einer Identifizierungsnummer

Allgemeine Informationen

Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige übernehmen die Prüfung und Zulassung von Verpackungen (Großverpackungen, IBC, Tanks) für Gefahrgut. Darüber hinaus sind sie auch dafür zuständig, Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge auszustellen, die für die Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind. Dies schreiben internationale Gefahrgutvorschriften verpflichtend vor. 

Zur besseren Rückverfolgbarkeit weist die Behörde diesen anerkannten Prüfstellen oder Sachverständigen eine Kurzbezeichnung bzw. Identifizierungsnummer zu. Damit ist die jeweilige Prüfstelle oder die/der Sachverständige leichter feststellbar. Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten.

Betroffene Unternehmen

  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
  • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker und Technische Büros – Ingenieurbüros,
  • Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften 
  • Bundesanstalten

Voraussetzungen

Behördliche Anerkennung als Prüfstelle oder Sachverständige

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Befugnis, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werden soll

Kosten

Es fallen keine besonderen Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§ 36 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie