Gefahrgut – Zuteilung einer Kurzbezeichnung bzw. einer Identifizierungsnummer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige übernehmen die Prüfung und Zulassung von Verpackungen (Großverpackungen, IBC, Tanks) für Gefahrgut. Darüber hinaus sind sie auch dafür zuständig, Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge auszustellen, die für die Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind. Dies schreiben internationale Gefahrgutvorschriften verpflichtend vor.
Zur besseren Rückverfolgbarkeit weist die Behörde diesen anerkannten Prüfstellen oder Sachverständigen eine Kurzbezeichnung bzw. Identifizierungsnummer zu. Damit ist die jeweilige Prüfstelle oder die/der Sachverständige leichter feststellbar. Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensabläufe zu beachten.
Betroffene Unternehmen
- Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
- Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker und Technische Büros – Ingenieurbüros,
- Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften
- Bundesanstalten
Voraussetzungen
Behördliche Anerkennung als Prüfstelle oder Sachverständige
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Befugnis, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt werden soll
Kosten
Es fallen keine besonderen Kosten an.
Rechtsgrundlagen
§ 36 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie