Kompostaufbereitung – Aufzeichnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Aufbereiterin/der Aufbereiter von Kompost hat Aufzeichnungen zu führen bzw. zu dokumentieren über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Eingangskontrolle
- Störstoffabtrennung
- Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge
- Chargenbezeichnung
- Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
- Weitere Dokumentationen und Qualitätsnachweise gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Fristen
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 9, 13 und Anlage 6 Kompostverordnung
Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie