Deponie – Überwachung/Stilllegung/Schließung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t sind IPPC-Behandlungsanlagen und werden zumindest alle drei Jahre von der zuständigen Stelle überprüft.
Sonstige Deponien, insbesondere Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, werden zumindest alle fünf Jahre überprüft.
Zusätzlich führt die zuständige Stelle die folgenden Überwachungsmaßnahmen durch:
Überprüfung nach Errichtung
Unmittelbar nach Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor dem Einbringen von Abfällen überprüft die zuständige Stelle die Übereinstimmung der Deponie und von Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung. Über das Ergebnis dieser Überprüfung stellt die zuständige Stelle einen Bescheid aus und veranlasst das Beheben von etwaigen Mängeln und Abweichungen.
Abfälle dürfen erst nach Behebung dieser Mängel oder Abweichungen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie eingebracht werden. Geringfügige Abweichungen, die den öffentlichen Interessen nicht widersprechen oder denen die/der von der Abweichung in ihren/seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen
Die zuständige Stelle überprüft Stilllegungsmaßnahmen, stellt darüber einen Bescheid aus und veranlasst die Behebung von Mängeln und Abweichungen.
Bestellung einer Deponieaufsicht
Die zuständige Stelle bestellt zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht. Die Deponieaufsicht überprüft regelmäßig die Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb der Deponie einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen und die Nachsorge. Sie muss der zuständigen Stelle darüber jährlich berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und der Inhaberin/dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, wird dies unverzüglich der zuständigen Stelle berichtet. Weitere Maßnahmen legt die zuständige Stelle mit Bescheid fest, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Rechnungslegung
Das Aufsichtsorgan hat bis zum 30. August des Folgejahres bei der Inhaberin/beim Inhaber der Deponie Rechnung über die Kosten zu legen.
Hinweis
Die Deponieaufsicht ist berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Behelfe und sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen etc. zu beanstanden. Die Deponieaufsicht ist zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangen. Durch die Bestellung einer Deponieaufsicht wird die Verantwortlichkeit der Deponieinhaberin/des Deponieinhabers nicht eingeschränkt. Die Kosten der Deponieaufsicht muss die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber tragen.
Anordnung eines vorübergehenden Verbots der Einbringung von Abfällen
Die zuständige Stelle ordnet das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie an, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus dem Abfallwirtschaftsgesetz, der Deponieverordnung oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.
Betroffene Unternehmen
Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle wird von Amts wegen tätig.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Zusätzliche Informationen
Die elektronische Erstellung, Übermittlung und Verwaltung von Beurteilungsnachweisen und Abfallinformationen ist mittels der EDM-Anwendung eGutachten auf freiwilliger Basis möglich.
Weiterführende Links
Abfallbehandlungsanlagen – Überwachung/Stilllegung/Schließung
Rechtsgrundlagen
- §§ 62 und 63 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- Deponieverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie