Verwendung von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich

Der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 wird neben den Fällen der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich auch dann verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuge ohne Zulassung ( oesterreich.gv.at) auf inländischen Straßen verwendet werden, obwohl diese nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wären. Die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht somit auch dann, wenn Fahrten mit Probe- oder Überstellungskennzeichen entgegen den Verwendungsauflagen durchgeführt werden (z.B. Urlaubsfahrten), da in diesem Fall dem betreffenden Kraftfahrzeug die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr fehlt.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

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