Unternehmensvorsorge
Ein sinnvoller Bestandteil jeder Unternehmensvorsorge ist das Instrument der Vorsorgevollmacht. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, die ihrem Inhalt nach dann wirksam werden soll, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die für die Arbeit in ihrem/seinem Unternehmen erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert. Der Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt im Rahmen eines ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen. Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht wird sodann durch entsprechende Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (→ ÖZVV) erzielt. Sollte jedoch keine Vorsorgevollmacht errichtet worden sein oder diese nicht zur Wirksamkeit gelangen können, ist eine Erwachsenenvertreterin/ein Erwachsenenvertreter zu bestellen. Diese/dieser vertritt die Unternehmerin/den Unternehmer so lange, wie diese/dieser keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben kann, das heißt, sich nicht selbst vertreten kann.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann die Unternehmerin/der Unternehmer – im Falle des Wirksamwerdens durch Eintritt des Vorsorgefalles – erreichen, dass eine Vertrauensperson sie/ihn bei ihren/seinen Geschäften, sowohl geschäftlicher als auch privater Natur, vertreten kann.
Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Ein Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer nach einem Autounfall schwer verletzt wird und (z.B. aufgrund künstlichen Tiefschlafs) nicht mehr selbst handeln kann (Eintritt des Vorsorgefalles).
Bestimmt sie/er (als Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber) vor dem Unfall, dass im Falle einer derart schweren Beeinträchtigung ihres/seines Gesundheitszustandes ein bestimmter Kreis von Angelegenheiten von einer Vertrauensperson, der Vollmachtnehmerin/dem Vollmachtnehmer, durchgeführt werden sollen, so wird die Handlungsfähigkeit des Unternehmens dadurch sichergestellt.
Errichtung einer Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich zu errichten. Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
Errichtet die Unternehmerin/der Unternehmer eine Vorsorgevollmacht, so darf insoweit keine Erwachsenenvertreterin/kein Erwachsenenvertreter bestellt werden, außer, die Vollmachtnehmerin/der Vollmachtnehmer wird nicht oder nicht im Sinne der Vorsorgevollmacht tätig. Ferner, wenn durch die Tätigkeit das Wohl der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers gefährdet wird bzw. wenn die Vorsorgevollmacht gewisse Bereiche nicht abdeckt, in denen die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber einer Vertretung bedarf.
Diesbezüglich besteht auch die Möglichkeit, in Form einer positiven Erwachsenenvertreter-Verfügung eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die Erwachsenenvertreterin/ Erwachsenenvertreter sein sollen. Weiters besteht die Möglichkeit, in Form einer negativen Erwachsenenvertreter-Verfügung eine oder mehrere Personen abzulehnen, sodass diese nicht Erwachsenenvertreterin/ Erwachsenenvertreter werden können.
Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einer Notarin/einem Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Mitarbeiterin/Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.
Formulare
Formular zur Vorsorgevollmacht - Muster (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer