Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Für die grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern, etwa wenn der Standort eines Unternehmens ins Ausland oder vom Ausland nach Österreich verlagert wird, gibt es steuerliche Regelungen, die zu berücksichtigen sind.

Stille Reserven, die in Österreich entstanden sind, müssen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilen von Betrieben oder ganzen Betrieben ins Ausland steuerlich erfasst werden. Umgekehrt sollen auch ausländische stille Reserven bei Überführungen nach Österreich neutralisiert werden.

Nähere Informationen dazu erteilt das zuständige Finanzamt ( BMF).

Hinweis

Bei der Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland ist das Firmenbuchgericht darüber zu informieren.

Im Hinblick auf die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Betriebsübergang handeln kann. In diesem Fall kann das Betriebsübergangsrecht zur Anwendung kommen.

Weitere Informationen, die bei der Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat relevant sein können, finden sich auf startup.usp.gv.at:

Weitere Informationen diesbezüglich finden sich auch auf USP.gv.at:

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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