Bindungswirkung und Bindungsfristen
Bindungswirkung bzw. Bindungsfristen auf dem Gebiet der Vorsteuer gelten sowohl für die Basispauschalierung als auch für die Branchenpauschalierung. Um herauszufinden, ob eine Vorsteuerpauschalierung rentabel ist, müssen die Zahllasten – für ein konkretes Veranlagungsjahr – mit und ohne Anwendung der Pauschalierung verglichen werden.
Sollte sich eine geringere Zahllast ergeben, kann das Unternehmen bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass es die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln möchte, und zwar entweder im Wege der Basis- oder Branchenpauschalierung. Egal für welche der beiden Methoden man sich entscheidet, die abgegebene Erklärung bindet für mindestens zwei Kalenderjahre (§ 14 Abs 4 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Die Entscheidung kann nach Ablauf der Bindungsfrist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Dieser Schritt muss bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine "Günstigkeitsberechnung" im Nachhinein vorzunehmen, um den Ausstieg aus der Pauschalierung zu erwägen. Mit dem Widerruf kann das Unternehmen erklären, an Stelle der Basispauschalierung nun die Branchenpauschalierung oder umgekehrt anzuwenden, wodurch es sich wieder für zwei Jahre bindet.
Das Unternehmen kann sich aber auch dafür entscheiden, die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Dies hat eine 5-jährige Bindung zur Folge. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Rückkehr zur Pauschalierung möglich (§ 14 Abs 5 UStG).
Rechtsgrundlagen
- § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)
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