Preisauszeichnung

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Preisauszeichnung in Gastgewerbebetrieben

Gastgewerbetreibende müssen Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereithalten und den Gästen vor Bestellung und auf deren Verlangen vor Bezahlung vorlegen.

Gastgewerbetreibende, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, müssen neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anbringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

Ausnahme: Für kleinere Betriebe gilt dies nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind.

Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe geführt werden, sind die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke so auszuzeichnen, dass eine durchschnittlich aufmerksame Betrachterin/ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Die Preise der übrigen Speisen und Getränke sind durch Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer Stelle auszuzeichnen.

Preisauszeichnung in Beherbergungsbetrieben

Gastgewerbetreibende müssen in den der Beherbergung dienenden Zimmern den Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfangs durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszeichnen.

Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nicht öffentlichen Telefonen führen, ist der Preis für die Telefongespräche aufgrund der Gebührenimpulse zu berechnen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist der Preis aufgrund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.

Gastgewerbetreibende müssen bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszeichnen.

Betroffene Unternehmen

Gastgewerbebetriebe

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Zusätzliche Informationen

Die Preisauszeichnungspflicht dient der Information der Verbraucherinnen/der Verbraucher.

Rechtsgrundlagen

§ 6 Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)

Experteninformation

Thema "Preispolitik" auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ( BMAW)

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.