Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gewerbeordnung
Die unmittelbare elektronische Eintragung in das Gewerbeinformationssystem (GISA) soll ermöglicht werden.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Juli 2024
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise ein Monat nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, teilweise frühestens am 1. Jänner 2026
Ziel
- Unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA ("GISA-Express") ermöglichen
Inhalt
- Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA ("GISA-Express")
- Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Grundsätzlich gilt als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits mit der Anmeldung. Der auf diese Weise rechtlich begründete Bestandsbeginn von Gewerbeberechtigungen wird aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt im GISA öffentlich ersichtlich, da die zuständige Behörde nach der geltenden Rechtslage in jedem Fall eine manuelle Prüfung der Anbringen durch Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter vornehmen muss, ehe die Daten im GISA für die Öffentlichkeit freigegeben werden können. Die Eintragung der Anmeldung in das GISA hat – auf der Grundlage der erfolgten Prüfung – längstens binnen drei Monaten zu erfolgen.
Der Zeitpunkt der Eintragung in das GISA liegt somit aktuell – rechtlich bedingt – jedenfalls hinter der Begründung des Gewerberechts. Dies führt dazu, dass Berechtigte bis zur Veröffentlichung im GISA das Bestehen ihres Rechts nur schwer nachweisen können und sich auch nicht sicher sein können, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die "Freigabe" erfolgen wird. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht ist es naheliegend und somit der Regelfall, die Gewerbeausübung erst dann zu beginnen, wenn die Information im GISA veröffentlicht ist, obwohl die Berechtigung an sich bereits früher entstanden ist und dem entsprechend auch schon eine frühere Ausübung möglich gewesen wäre.
In vielen Fällen bestehen bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, das Vorliegen von Antrittsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Echtzeit während der Eingabe des Anbringens in das GISA elektronisch zu validieren. Für Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, in jenen Fällen, in denen GISA über die verfügbaren Schnittstellen Antrittsvoraussetzungen automationsunterstützt prüfen kann, eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen zu können, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss ("GISA-Express").
Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA sollen unberührt bleiben, es wird daher den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, auch weiterhin freistehen, Anbringen an die Gewerbeverwaltung in jeder technisch möglichen Weise zu richten. In diesen Fällen wird es keine Änderung geben, d.h., dass dann die bestehende gewerbebehördliche manuelle Prüfung wie bisher erfolgen wird. Die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA soll somit ein Zusatzangebot sein, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 130/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft