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Bescheidbeschwerde
Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Beschwerde erhoben werden.
Berechtigt zur Beschwerde ist, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Nähere Informationen zum Thema "Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion