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Dienstbarkeit
Sinnverwandter Begriff: Servitut
Unter Dienstbarkeit versteht man ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.
Dienstbarkeiten können ersessen werden oder infolge der Nichtausübung verjähren.
Beispiel
- Grunddienstbarkeit (Real- oder Prädialservitut)
- Persönliche Dienstbarkeit (Personalservitut)
Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion