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Dritter

Sinnverwandter Begriff: Unbeteiligte/Unbeteiligter

In der Rechtssprache wird als Dritte/Dritter eine Person bezeichnet, die außerhalb einer bestimmten Rechtsbeziehung (z.B. Gläubigerin/Gläubiger, Schuldnerin/Schuldner) steht. Die Dritte/der Dritte ist beispielsweise weder Gläubigerin/Gläubiger bzw. Schuldnerin/Schuldner, sondern eine andere/ein anderer bzw. mehrere andere.

Beispiel

Durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge kamen Dritte (unbeteiligte Fußgängerinnen/unbeteiligte Fußgänger) zu Schaden.

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion