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Gehilfenhaftung
Wenn bei der Erfüllung eines Vertrages der Auftraggeberin/dem Auftraggeber ein Schaden entsteht, so haftet die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen/seines Erfüllungsgehilfen wie für ihr/sein eigenes Verschulden.
Eine Erfüllungsgehilfin/ein Erfüllungsgehilfe handelt im Auftrag ihres "Geschäftsherren"/seines "Geschäftsherren" (z.B. der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers). Sie/er kann angestellt oder Subunternehmerin/Subunternehmer sein oder auch ein selbstständiges Unternehmen führen.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion